Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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abgewartet werden, um den Nutzen besser einschätzen zu können. Im Ergebnis erscheint die Einführung von Strafsanktionen für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht ratsam.
Die Notwendigkeit des staatlichen Handelns bleibt somit für den Bundesrat fragwürdig.
3.3.2 Auswirkungen auf die einzelnen wirtschaftlichen Akteure
Eine Stärkung des Wettbewerbsrechts, wie sie die Erweiterung des Instrumentariums um Massnahmen gegen Mitarbeiter bringen soll, sollte sich in jenen Märkten günstig auswirken, in denen heute Kartelle bestehen und in denen künftig Kartelle entstehen könnten. Somit dürften die Konsumenten profitieren, aber auch Unternehmen auf Märkten, die dem kartellisierten Markt vor- und nachgelagert sind. Da horizontale Abreden auch den Handlungsspielraum von nicht an der Abrede beteiligten, aber im selben Markt tätigen Unternehmen negativ beeinträchtigen können (etwa durch Einschränkung von Vertriebsmöglichkeiten, die das Kartell Zulieferern auferlegt), können sich ebenso deren Marktchancen verbessern.
Den Unternehmen selber wird die Durchsetzung von Compliance-Programmen erleichtert. Im Fall von vermuteten Kartellverstössen werden die Unternehmen aber durch die weit umfangreicheren Abklärungen (als unter geltendem Recht) der Untersuchungsbehörden stärker in die Verfahren involviert werden, da die Untersuchungsbehörden die Verantwortlichkeiten der einzelnen Mitarbeiter am unzulässigen Verhalten eruieren müssen. Diese Störungen sind dann ein Problem, wenn sich eingeleitete Untersuchungen als nicht gerechtfertigt erweisen.
Die Untersuchungsbehörden werden es schwieriger haben, kartellrechtliche Untersuchungen durchzuführen. Im Fall verwaltungsrechtlicher Massnahmen bleibt es beim oben genannten Zusatzaufwand, die verantwortlichen Mitarbeiter und deren Verhalten im Unternehmen zu identifizieren und nachzuweisen sowie zu beurteilen, wieweit von ihnen auch in Zukunft eine Gefährdung des Wettbewerbs ausgehen könnte. Der Zusatzaufwand ist insbesondere von der Anzahl an der Kartellabsprache beteiligten Unternehmen und Mitarbeiter abhängig.
Im Fall strafrechtlicher Untersuchungen ist die Beeinträchtigung der Verfahren grösser. Zum einen erwächst mehreren Behörden ein beträchtlicher Aufwand (der wiederum abhängig ist von der Anzahl an der Kartellabsprache beteiligter Unternehmen und Mitarbeiter). Zum anderen droht das Verwaltungsverfahren gegen das Unternehmen durch das mit grösseren Unsicherheiten behaftete strafrechtliche Verfahren gegen die natürlichen Personen tangiert oder sogar gefährdet zu werden.
Zwar wird durch die Einführung getrennter Verfahren eine zentrale Vorkehrung getroffen, dass das Verfahren gegen die natürliche Person das Verfahren gegen das Unternehmen nicht zum Absturz bringt. Denn im strafrechtlichen Verfahren muss in einer strafrechtlichen Beweiskriterien genügenden Art die Beteiligung jedes Mitarbeiters einzeln von Mitarbeitern verschiedener Unternehmen am Verstoss eruiert werden.