Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
Fleischmarkt aufgeweicht und die Margen von Verarbeitung und Verteilung kamen infolge des verstärkten Wettbewerbs unter Druck.
Milchwirtschaft
Milchkaufverträge
Gestützt auf Art. 36b LwG müssen die Milchproduzenten mit ihrem Erstmilchkäufer einen Milchkaufvertrag abschliessen. Die Vertragspflicht obliegt demnach den Produzenten. Ein derartiger Vertrag muss mindestens ein Jahr dauern und zumindest eine Vereinbarung über Milchmenge und Milchpreis enthalten. Da es sich um privatrechtliche Verträge handelt, wurden keine weitergehenden Bestimmungen über Form und Inhalt erlassen. Die Erstmilchkäufer müssen nach Art. 43 Abs. 3 LwG die Vertragsmenge und die Laufzeit der Verträge der TSM Treuhand GmbH (TSM) melden. Die Inspektionsstelle des BLW hat im Rahmen ihrer Kontrollen die Umsetzung von Art. 36b LwG Anfang 2010 bei über 100 Erstmilchkäufern überprüft. Die getroffenen Vereinbarungen zur Milchmenge und zum Milchpreis sowie die Laufzeiten und die Kündigungsfristen sind sehr unterschiedlich. Trotz Meldung an die TSM waren bei einigen Erstmilchkäufern zu diesem Zeitpunkt keine Milchkaufverträge vorhanden. Obschon die gesetzliche Grundlage zu Milchkaufverträgen im Rahmen der AP 2007 von Interessenvertretern der Milchproduzenten als flankierende Massnahme zum Ausstieg aus der Milchkontingentierung gefordert wurde, nutzen die Milchproduzenten den Rechtsanspruch nicht optimal. Im Anschluss an das erste Monitoring wurden die Umsetzungsempfehlungen von Art. 36b LwG mit Branchenvertretern präzisiert und an die Organisationen mitgeteilt.
Zulage für verkäste Milch
Die Käseproduktion ist für die Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft äusserst bedeutend. Rund 1,7 Mio. t Milch pro Jahr - etwa die Hälfte der insgesamt vermarkteten Milch - werden zur Käseproduktion verwendet. Von der Käseproduktion in der Grössenordnung von 180'000 t pro Jahr wird rund ein Drittel exportiert. Die Schweiz hat sogar einen Anteil von etwa 5 Prozent am weltweiten Käsehandel, was bei keinem anderen Agrarprodukt erreicht wird.
Seit dem 1. Juni 2007 ist die Grenze zwischen der Schweiz und der EU für den Handel mit Käse offen. Auf den Käsemärkten stehen folglich inländische und europäische Käse im direkten Wettbewerb zueinander. Der Marktanteil von Schweizer Käse am inländischen Konsum lag 2009 bei rund 74 Prozent. Für andere Milchprodukte als Käse (Butter, Milchpulver, Frischmilchprodukte etc.) besteht noch ein substanzieller Grenzschutz. Der Bund gleicht mit der Zulage für verkäste Milch den unterschiedlichen Grenzschutz zwischen dem liberalisierten Käsemarkt, der "gelben" Linie, und den anderen Milchprodukten, der "weissen" Linie, weitgehend aus. Dies ermöglicht den Unternehmen, Käse zu konkurrenzfähigen Preisen herzustellen und zu vermarkten.
Im Rahmen der AP 2011 hat das Parlament beschlossen, die Zulage für verkäste Milch weniger stark zu kürzen, als der Bundesrat vorgeschlagen hatte. Es hat dazu eine spezifische Bestimmung in Artikel 38 Absatz 3 LwG eingefügt. Gestützt darauf muss die Zulage für verkäste Milch während der Periode 2008-2011 grundsätzlich