Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

anderem zum Schluss: "Die Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage werden wirkungsvoll überwacht" und "Die Überwachung der Zahlprozesse bis zum Verwerter ist angemessen". Sie stellte aber auch fest: "Die Gesetzesbestimmung bezüglich Weitergabe der Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage erweist sich in der Umsetzung als praxisfremd. Für das BLW besteht das Risiko, dass die Zulagen nicht gesetzeskonform die Produzenten erreichen und der Bund damit nicht rechtsverbindlich entlastet ist". Die EFK empfiehlt deshalb eine Überprüfung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen.

Monitoring des Milchmarktes

Sowohl für den Vollzug agrarpolitischer Massnahmen als auch zur Verbesserung der Markttransparenz und für statistische Zwecke müssen Milchverwerter und Direktvermarkter der TSM periodisch Milchdaten melden (Art. 43 LwG). Die TSM ist vom BLW beauftragt (Leistungsvereinbarung), diese Daten zu erfassen und sie ans BLW zu übermitteln. Den interessierten Personen und Organisationen können ausserdem einzelbetriebliche Milchdaten und spezielle Auswertungen unter Einhaltung des Datenschutzes gegen Gebühren zur Verfügung gestellt werden. Ferner zahlt das BLW anhand der Milchverwertungsdaten monatlich die Zulagen aus und es übermittelt den Kantonen einmal pro Jahr im Zusammenhang mit den RGVE-Beiträgen die vermarktete Milchmenge pro Landwirtschaftsbetrieb (Art. 31 der Direktzahlungsverordnung). Ferner übermittelt das BFS bestimmte Milchdaten Eurostat, dem statistischen Amt der EU. Damit erfüllt die Schweiz grösstenteils die Verpflichtung aus dem Abkommen mit der EU über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik von Milch und Milchprodukten.

Am Markt effektiv realisierte und repräsentative Produzenten-, Grosshandels- und Konsumentenpreise von Milch und Milchprodukten sowie deren langfristige Entwicklung interessieren einen weiten Kreis von Beteiligten. Das BLW erhebt gestützt auf Art. 27 LwG diese Preise, berechnet die Bruttomargen für verschiedene Milchprodukte sowie die Preisindices von Molkereimilch und Rahm und publiziert die Ergebnisse.

Viehwirtschaft

Verteilung der Zollkontingente von Fleisch

Die Verteilung der Zollkontingente von Fleisch wurde mit der AP 2007 komplett geändert. Die früheren Kriterien zur Bemessung einer Inlandleistung (Schlachtungen von inländischen Tieren, Zukäufe von Nierstücken, Anzahl gehandelte Tiere) wurden ab 2005 schrittweise durch die Versteigerung abgelöst. Gestützt auf Artikel 48 LwG werden seit 2007 praktisch alle Zollkontingente von Fleisch öffentlich ausgeschrieben und versteigert. Einzig für 10 Prozent der Zollkontingente von Fleisch von Tieren der Rindvieh- und Schafgattung (ohne Rindsbinden) ist eine vorgängig erbrachte Inlandleistung massgebend für die Verteilung. Dieser Anteil ist reserviert für Käufer von Schlachttieren auf überwachten öffentlichen Märkten. Zweck dieser Regelung ist es, die Attraktivität der öffentlichen Märkte für die Viehhändler und die Produzenten zu steigern. Die Einnahmen aus der Versteigerung beliefen sich im Durchschnitt 2007-2009 auf gut 174 Millionen Franken pro Jahr, wovon rund 21 Millionen Franken von Fleischspezialitäten und Wurstwaren stammten, die schon