Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Zulage für Fütterung ohne Silage

Die Zulage für Fütterung ohne Silage soll zur Unterstützung der Produktion von qualitativ erstklassigen Rohmilchkäsen wie beispielsweise Le Gruyère AOC, Emmentaler AOC, Appenzeller®, Sbrinz AOC etc. bestehen bleiben. Im Rahmen der Qualitätsstrategie des Bundes kann mit dieser Massnahme die grosse Bedeutung dieser Käse, vor allem im Export, gefördert werden. Ein weiterer Vorteil der Milchproduktion mit silofreiem Futter ist die gute Eignung zur standortgerechten Nutzung von artenreichen Wiesen. Der Bundesrat soll weiterhin die Höhe der Zulage, die Käsesorten, für welche eine Zulage ausgerichtet wird, und die Voraussetzungen bestimmen können. Für die Zulagenhöhe sind die verfügbaren Budgetmittel und die Käseproduktionsmenge massgebend. Für die Zulage für Fütterung ohne Silage sind jährlich rund 33 Millionen Franken vorgesehen. Absatz 3 kann ersatzlos aufgehoben werden, da diese Bestimmung auf die Periode 2008-2011 befristet ist.

Ö Aufhebung von Art. 39 Abs. 3 LwG

Ausrichtung von Zulagen

Die von der EFK vorgebrachten Risiken, dass die Zulagen nicht direkt die Produzenten und Produzentinnen erreichen (Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 LwG) wurden analysiert. Diese Artikel bestimmen die zulagenberechtigten Personen, nicht aber das Verfahren für die Ausrichtung der Zulagen. Sowohl in der Milchpreisstützungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (MSV)110 als auch in der geltenden MSV vom 25. Juni 2008111 hat der Bundesrat das Auszahlungsverfahren festgelegt. Seit dem Inkrafttreten dieser Verfahrensbestimmungen am 1. Mai 1999 ist kein Fall bekannt, bei dem eine zulagenberechtigte Person eine Zulage nicht erhalten hat. Das befürchtete Risiko ist de facto sehr klein. Eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Ausrichtung von Zulagen wird daher nicht vorgeschlagen.

Monitoring des Milchmarktes

Die Bestimmungen zur Meldepflicht von Milchdaten nach Artikel 43 LwG haben sich bewährt. Sie müssen für den Vollzug von agrarpolitischen Massnahmen (Ausrichtung der Zulagen), zur Förderung der Transparenz auf dem Milchmarkt und letztlich zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen (Abkommen mit der EU über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik) beibehalten werden. Das BLW wird weiterhin Auswertungen von Milchdaten der Öffentlichkeit und den interessierten Kreisen zur Verfügung stellen. Auch die Erhebung von Produzenten-, Grosshandels- und Konsumentenpreisen von Milch und Milchprodukten zur Berechnung von Bruttomargen und Preisindices (Art. 27 LwG) soll unverändert weiter geführt werden. Anpassungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe sind zurzeit keine notwendig.

110AS 1999 1226

111 SR 916.350.2