Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
diesen Zeiten zu stabilisieren (Art. 52 Bst. b LwG). Weil seit Jahren keine Massnahme mehr in Kraft ist, welche sich auf Art. 52 Bst. a LwG stützt, kann diese Bestimmung aufgehoben werden. Weiterhin werden gestützt auf Art. 27 LwG die wichtigsten effektiv realisierten Preise und Bruttomargen sowie deren langfristige Entwicklung auf dem Fleisch und Eiermarkt vom BLW beobachtet.
Ö Aufhebung von Art. 52 Bst. a LwG und Neuformulierung von Art. 52 LwG
Infrastrukturbeiträge für öffentliche Märkte im Berggebiet
Trotz der bisher eher geringen Nachfrage nach Unterstützungsbeiträgen für die Infrastruktur von öffentlichen Märkten im Berggebiet soll Artikel 50 Absatz 2 LwG weiter bestehen. Mit diesem Instrument kann die Verbesserung der Vermarktung von Tieren im Berggebiet gezielt gefördert werden.
Verwertung der Schafwolle
Seit der Totalrevision der Verordnung über die Verwertung der Schafwolle im Jahr 2008 werden innovative Projekte zur Verwertung inländischer Schafwolle verstärkt unterstützt. Angesichts der bescheidenen Kredits von 800 000 Franken pro Jahr und der positiven Auswirkungen auf eine sinnvolle Verwertung im Inland soll diese Massnahme bestehen bleiben.
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966114
Die Unterstützung der Schlachtvieh- und Fleischbranche mit den Beiträgen zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten in der Höhe von gegen 50 Millionen Franken pro Jahr hat sich bewährt. Es ist zweckmässig, die Unterstützung nicht mehr einzig an Massnahmen im Zusammenhang mit BSE zu knüpfen, sondern auch an andere tierseuchenrechtliche Situationen, welche kostenintensive Anordnungen zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (TNP) zur Folge haben. Einerseits gibt es ebenfalls andere Seuchen, welche zu Einschränkungen oder Verboten bei der Verwendung von TNP führen können. Andrerseits ist es vorstellbar, dass zwar die BSE (fast) ausgerottet ist, aber weiterhin Restriktionen oder Verbote bei der Verfütterung von TNP bestehen bleiben. Damit die Rechtsgrundlage unterschiedlichen tierseuchenrechtlichen Situationen genügen kann, soll sie in eine nicht mehr einzig auf BSE fokussierte Bestimmung überführt werden. Dies macht eine Verschiebung der Regelung von Art. 62 nach Art. 37 TSG nötig. Die Beibehaltung der Rechtsgrundlage für Entsorgungsbeiträge ist ferner zentral für eine wirkungsvolle Tierverkehrskontrolle. Der finanzielle Anreiz für Tierhalter, der Tierverkehr-Datenbank korrekte Meldungen zu erstatten, hat sich bewährt. Ferner sollen auch die Ausdrücke Fleischabfälle und Abfälle durch TNP ersetzt werden. Absatz 6 wird nicht mehr in Art. 37 transferiert, weil der Massnahmenplan der drei Bundesämter (BAG, BLW und BVET) bereits 2004 veröffentlich wurde und dieser Auftrag damit erfüllt wurde.
Ö Aufhebung von Art. 62 TSG und Verschiebung der Bestimmungen nach Art. 37 TSG
114 SR 916.40