Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Produktion und Absatz (2. Titel LwG)
2.2.2.2 Konzept
Produktionslenkung, Beihilfen Milchwirtschaft und Übergangsmassnahmen
Im Zusammenhang mit der vollständigen Aufhebung der staatlichen Milchkontingentierung, dem Abschluss der Übergangsphase des vorzeitigen Ausstiegs sowie der Aufhebung der Milchbeihilfen sind viele Artikel des LwG obsolet geworden. Gleiches gilt für die Übergangsmassnahmen bei der Verteilung der Zollkontingente von Fleisch und bei der Schafwolle. Ferner muss ein Verweis in Artikel 28 LwG aktualisiert werden.
Ö Aufhebung von Art. 30-36a, 40-42, 167, 187 Abs. 2-9 und 11-13 (evtl. 14, sofern die Schweizerische Käseunion AG in Liq. gelöscht ist), Art. 187b Abs. 1-4 und 6-7 LwG
Ö Anpassung von Art. 28 Abs. 2 LwG
Milchkaufverträge
Auf dem Milchmarkt sind stabile Verhältnisse zur Erhaltung und Förderung der Wertschöpfung auf allen Stufen wichtig. Anzustreben ist eine Stärkung der vertraglichen Beziehungen zwischen Milchverarbeitern und ihren Lieferanten. Das Festlegen von Standards für Milchkaufverträge ist jedoch eine Selbsthilfemassnahme der Branche (Art. 8 LwG). Auf diesem Weg können rasch praxistaugliche Standards bestimmt und umgesetzt werden. Dieser Prozess ist zielführender als eine eher starre Regelung des Bundes. Wenn die Voraussetzungen nach Artikel 9 LwG erfüllt sind, besteht ausserdem die Möglichkeit, dem Bundesrat ein Begehren um Ausdehnung von Standards für Milchkaufverträge auf Nichtmitglieder zu stellen. Die Absätze 1-3 von Art. 36b LwG sind gemäss Parlamentsbeschluss im Rahmen der AP 2011 nur bis zum 30. April 2015 anwendbar. Die Bestimmungen zu den Exklusivverträgen in Absatz 4 sind unbefristet in Kraft. Sie kamen indes bisher nie zur Anwendung und sind folgerichtig nicht notwendig. Aus diesen Gründen wird die Aufhebung von Art. 36b LwG auf den 1. Mai 2015 vorgeschlagen.
Ö Aufhebung von Art. 36b LwG auf den 1. Mai 2015
Zulage für verkäste Milch
Die Zulage für verkäste Milch soll das zentrale Element zur Stützung der Milch- und Käsewirtschaft in der Schweiz bleiben. Sie bezweckt den weitgehenden Ausgleich des unterschiedlichen Grenzschutzes zwischen der "gelben" Linie (Käse) und der "weissen" Linie (andere Milchprodukte). Die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen sollen weiterhin durch den Bundesrat bestimmt werden. Für die Zulagenhöhe sind die verfügbaren Budgetmittel und die Käseproduktionsmenge massgebend. Für die Zulagen für verkäste Milch sind jährlich rund 230 Millionen Franken vorgesehen. Absatz 3 kann ersatzlos aufgehoben werden, da diese Bestimmung auf die Periode 2008-2011 befristet ist.
Ö Aufhebung von Art. 38 Abs. 3 LwG