Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Produktion und Absatz (2. Titel LwG)
Verteilung von 10 Prozent der Zollkontingente an der entsprechenden Fleischkategorie. Bei vorübergehenden Überschüssen teilt die Proviande den Zollkontingentanteilsinhabern (Viehhändlern) unverkäufliche Tiere zu. Diese sogenannte Marktabräumung ist auf bestimmte Perioden im Jahr beschränkt.
Wie bereits in der Vernehmlassungsvorlage vom 14. September 2005 zur AP 2011 erläutert ist der Ablauf der Kälbermärkte kritisch zu beleuchten. Oft werden Schlachtkälber direkt von einem Händler beim Produzenten abgeholt und auf den Markt gebracht. Eine echte Versteigerung unter mehreren Händlern findet teilweise nicht statt. Es kommt hinzu, dass Proviande die Qualität der lebenden Schlachtkälber nicht einstuft. Die Bezahlung dieser Kälber erfolgt nämlich auf Grund des Schlachtgewichtes und der Handelsklasse des Schlachtkörpers. Im Gegensatz dazu funktionieren die Grossvieh- und Schafmärkte grundsätzlich gut.
Marktentlastungsmassnahmen Fleisch und Eier
Der Bund kann gestützt auf Art. 50 Abs. 1 LwG Beiträge zur Finanzierung von zeitlich befristeten Entlastungsmassnahmen auf dem Fleischmarkt bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen ausrichten. Je nach Marktsituation wurden 2007-2010 zwischen 1,1 und 4,6 Millionen Franken pro Jahr an Metzgereien und Schlachtbetriebe für das temporäre Einlagern von Kalbfleisch und das Verbilligen von Rindfleisch bezahlt.
Für Verwertungsmassnahmen von inländischen Eiern kann der Bund nach Art. 52 Bst. b LwG Beiträge ausrichten. Seit Jahren werden jeweils das Aufschlagen von Konsumeiern zur Eiprodukteherstellung und das Verbilligen von Konsumeiern im Verkauf im Detailhandel bei saisonalem Überangebot unterstützt. Die Massnahmen finden insbesondere nach Ostern (geringe Eiernachfrage) Anwendung. Im Jahre 2010 wurden 2 Millionen Franken für Verwertungsmassnahmen eingesetzt.
Art. 52 Bst. a LwG war bis Ende 2006 die Rechtsgrundlage für die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen für Um- und Neubauten von besonders tierfreundlichen Haltungssystemen für Legehennen. Seither gibt es keine Massnahme mehr in diesem Bereich.
Infrastrukturbeiträge für öffentliche Märkte im Berggebiet
Gestützt auf Art. 50 Abs. 2 LwG kann der Bund den Kantonen Beiträge für die Unterstützung der öffentlichen Schlachtvieh- und Schafmärkte im Berggebiet ausrichten. Die Schlachtviehverordnung sieht vor, den Bau und den Umbau der Infrastruktur (Geräte und Ausrüstungen) zu entschädigen. Seit 2007 wurden 6 Projekte mit zusammen CHF 50'000 unterstützt. Es zeigt sich, dass seit Anfang 2010 die Zahl der eingereichten Projekte gestiegen ist.
Verwertung der Schafwolle
In der Botschaft zur AP 2011 schlug der Bundesrat vor, die Beiträge zur Verwertung der Schafwolle per Ende 2009 ersatzlos aufzuheben. Das Parlament folgte diesem Vorschlag nicht und beliess Art. 51bis LwG. Seit 2004 sind jährlich CHF 800'000.- im Kredit für die Verwertungsmassnahmen eingestellt. Nach einer Totalrevision der Verordnung über die Verwertung von Schafwolle mit der Einführung von präziseren und griffigeren Bestimmungen stehen seit 2008 weiterhin CHF 800'000.- pro Jahr