Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Direktzahlungen (3. Titel LwG)
Bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe
Heute sind mit Ausnahme der bäuerlichen Familien AG und GmbH die juristischen Personen sowie die Betriebe von Bund, Kantonen und Gemeinden als nichtbäuerlich grundsätzlich von den Direktzahlungen ausgeschlossen. Ebenfalls als nicht-bäuerlich gelten Betriebe, welche die Höchsttierbestände in der Fleisch- und Eierproduktion überschreiten. Diese Bestimmungen werden weitergeführt.
Beiträge für die ökologischen Ausgleichsflächen (bis max. 50 Prozent der LN), Anbaubeiträge gemäss ABBV, Sömmerungsbeiträge sowie die Ökoqualitäts- und Vernetzungsbeiträge werden heute auch an nicht-bäuerliche Betriebe ausbezahlt. Die nicht-bäuerlichen Betriebe der öffentlichen Hand sowie von Stiftungen etc. nehmen heute im Bereich der Leistungen zur Förderung der Biodiversität oft eine Vorreiterrolle ein und tragen mit grossen Flächen zur Zielerreichung bei. Dies gilt sinngemäss auch für Leistungen im Bereich der Landschaftsqualität.
Hingegen soll die Ausnahme beim Ackerbaubeitrag nicht weitergeführt werden, da der Beitrag zur Zielerreichung (Erhaltung wichtiger Einzelkulturen) eine Ausnahme für juristische Personen nicht mehr rechtfertigt.
Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften
Die SAK ist eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren. Zum Beispiel beträgt der Faktor heute für eine Hektare LN (ohne Spezialkulturen) 0,028 SAK und für eine Milchkuh 0,043 SAK. Für die Vermeidung von Bagatellzahlungen und die Abgrenzung sogenannter Hobbybetriebe werden die Direktzahlungen heute für Betriebe ausgerichtet, welche mindestens 0,25 SAK aufweisen. Nach einer letzten Anpassung per 1. Januar 2004 sollen die Faktoren für das Arbeitsaufkommen auf 1. Januar 2014 dem technischen Fortschritt angepasst werden. Künftig sollen die Faktoren in regelmässigeren Abständen überprüft und angepasst werden. Um den künftigen Herausforderungen bezüglich Professionalität bei der Produktion marktfähiger Güter und der Bereitstellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gerecht zu werden, wird der Grenzwert in der Tal- und Hügelzone auf 0,4 SAK erhöht. Alternative Kriterien zum Ausschluss von Hobbybetrieben, wie z.B. Mindesteinkommen aus der Landwirtschaft oder minimale Direktzahlungssumme wurden geprüft aber aufgrund mangelnder Vollzugstauglichkeit und administrativen Mehraufwands verworfen.
Mindestanteil betriebseigener Arbeitskräfte
Die heutige Regelung, wonach mindestens 50 Prozent der Arbeiten auf dem Landwirtschaftsbetrieb durch betriebseigene Arbeitskräfte ausgeführt werden müssen, wird unverändert weitergeführt und neu auch explizit ins Gesetz aufgenommen.
Altersgrenze
Die Direktzahlungen sowie der Beitrag für einzelne Kulturen nach Art. 54 LwG werden auch künftig nur bis zum Erreichen des 65. Altersjahrs ausgerichtet.
Landwirtschaftliche Grundbildung
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter müssen heute eine minimale landwirtschaftliche Ausbildung nachweisen, damit sie die allgemeinen Direktzahlungen sowie die Öko- und Ethobeiträge erhalten. Eine Ausnahme besteht für die Betriebe im Berg-