Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

gen Instrumenten gegenübergestellt. Schliesslich wird aufgezeigt, welche Verbesserungen mit den vorgeschlagenen Änderungen erreicht werden können.

2.3.2.1 Eintretens- und Begrenzungskriterien

Ausgangslage und Ziele

Gemäss Art. 104 Abs. 2 BV fördert der Bund bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe. Es bestehen zwei Möglichkeiten, diese Betriebe abzugrenzen. Entweder grenzt man den Begriff auf jene Betriebe ein, die den Vorstellungen einer vielfältigen und bäuerlichen Landwirtschaft der Gesellschaft entsprechen (z.B. Vielfalt an Kulturen und gehaltenen Tieren, persönliche Beziehung des Betriebsleiters zu den Tieren etc.) und definiert spezifische Ziele und Massnahmen zur Erhaltung dieser Art von Betrieben. Oder man geht von einer breiten Definition des Begriffs aus und verwendet das Kriterium, mit dem festgelegt wird, welche Betriebe nicht mit den agrarpolitischen Instrumenten unterstützt werden sollen. Die bisherige Auslegung von Art. 104 Abs. 2 BV entspricht dieser zweiten Variante. Es besteht momentan kein Anlass, diesbezüglich eine Änderung vorzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass der bodenbewirtschaftende Familienbetrieb auch künftig die vorherrschende Betriebsform bleiben wird und dass neben grossen resp. spezialisierten Betrieben weiterhin auch vielfältige, kleinbäuerliche Betriebe bestehen bleiben. Auch das bäuerliche Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtrecht sowie die Familienzulagen in der Landwirtschaft dienen der Förderung einer bäuerlichen Landwirtschaft.

Handlungsbedarf und Konzept

Die sozialen und strukturellen Eintretens- und Begrenzungskriterien sollen spezifischer auf die Ziele ausgerichtet und vereinfacht werden. Grundsätzlichen sollen nur noch Eintretens- und Begrenzungskriterien mit einem klaren Zielbezug fortgeführt werden. Bei deren Anwendung soll klar differenziert werden zwischen den leistungsbezogenen Direktzahlungen, die auf die Förderung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen ausgerichtet sind, und den Anpassungsbeiträgen, mit denen eine sozialverträgliche Entwicklung sichergestellt wird.

Folgende Eintretens- und Begrenzungskriterien kommen für die Ausrichtung von Direktzahlungen zur Anwendung:

- Bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe

- Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften

- Mindestanteil betriebseigene Arbeitskräfte

- Altersgrenze

- Landwirtschaftliche Grundbildung

- Einkommens- und Vermögensgrenze (nur für Anpassungsbeiträge)

Die Beitragsbegrenzung pro Standardarbeitskraft sowie die Abstufung der Beiträge nach Fläche und Tierzahl sollen aufgehoben werden. Nachfolgend werden die instrumentellen Änderungen erläutert und auf die entsprechende Gesetzesänderung verwiesen.