Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Direktzahlungen (3. Titel LwG)

Tabelle 25

Beitragsberechtigte Flächen (x) je Direktzahlungsinstrument

Direktzahlungsinstrument Landwirtschaft- Landwirtschaft- Sömme-

liche Nutzfläche liche Pflegefläche rungsfläche (LN) (LP) (SF)

Versorgungssicherheitsbeiträge xa

Kulturlandschaftsbeiträge x xb

Biodiversitätsbeiträge x x x

Landschaftsqualitätsbeiträge x x x

aohne nachwachsende Rohstoffe, Brachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerfläche b nur Sömmerungsbeitrag

Bei bereits existierenden BFF-Typen (z. B. Brachen und Hecken) wird der Ausschluss von den Versorgungssicherheits- und/oder Kulturlandschaftsbeiträgen bei der Festlegung der Höhe der Biodiversitätsbeiträge berücksichtigt.

Ö Neuregelung in Art. 70a Abs. 4 LwG

Ausschluss von Flächen in der Bauzone von den Direktzahlungen

Erschlossenes Bauland gilt heute nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche (Art. 16 Abs. 1 Bst. d LBV133). Bauzonen umfassen Land, das entweder weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 RPG134). Selbst wenn solche Flächen noch landwirtschaftlich nutzbar sind, ist deren Zweckbestimmung klar nichtlandwirtschaftlich und deren Bewirtschaftungsdauer begrenzt. Eine nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung kann somit nicht gewährleistet werden. Die im Zweckartikel (Art. 1 LwG) formulierten Aufträge kann die Landwirtschaft auf diesen Flächen nicht mehr erfüllen. Die heutige Regelung sieht Ausnahmen vor, wenn der Bewirtschafter nachweist, dass die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist (Art. 16 Abs. 3 Bst. a LBV). Aufgrund von Datenerhebungen in den Kantonen Bern und St. Gallen konnte festgestellt werden, dass in grösseren unüberbauten Bauzonen durchwegs Direktzahlungen entrichtet werden.

Mit Blick auf die Anstrengungen der Raumplanung, in der laufenden Revision des RPG wirkungsvollere Massnahmen zum Schutz des Kulturlandes zu treffen wie beispielsweise die Auszonung zu grosser Baugebiete, die Verdichtung der Siedlungen und Massnahmen gegen die Baulandhortung, sollen in der Landwirtschaft die Anreize so gesetzt werden, dass diese Bemühungen unterstützt werden. Die heutigen Ausnahmen zur Bestimmung, wonach erschlossenes Bauland von den Direktzahlungen ausgeschlossen ist, sollen aufgehoben werden. Überdies soll die Bestimmung auch auf nicht erschlossenes Bauland ausgedehnt werden. Damit sollen Auszonungen resp. Umzonungen in die Landwirtschaftszone gefördert werden. Auf eingezonten Flächen werden demnach, sobald der Vorgang der Einzonung in Rechtskraft

133 SR 910.91

134 SR 700