Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
gebiet mit weniger als 0,5 Standardarbeitskräften sowie für die Beiträge für den ökologischen Ausgleich.
Die Ausbildungsanforderung wird weitergeführt und auf alle Beitragstypen ausgedehnt. Das ist wichtig, da die Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen hohe Anforderungen an das Wissen um biologische Zusammenhänge und die Wechselwirkungen von Produktion und Erhaltung naturnaher Lebensräume stellt.
Einkommens- und Vermögensgrenze
Mit Ausnahme des Sömmerungsbeitrags werden heute die Direktzahlungen aufgrund des steuerbaren Einkommens oder Vermögens begrenzt. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen können bei den leistungsbezogenen Beiträgen nicht mehr gerechtfertigt werden, da der einkommenssichernde Anteil in diesen Direktzahlungsinstrumenten durch die Einführung der Anpassungsbeiträge entfällt. Deshalb soll die Einkommens- und Vermögensgrenze nur noch bei den Anpassungsbeiträgen zur Anwendung kommen. Die Begrenzungshöhe wird in der heutigen Grössenordnung weitergeführt.
Begrenzung pro Standardarbeitskraft
Pro Standardarbeitskraft werden heute maximal 70 000 Franken Direktzahlungen ausgerichtet. Die Begrenzung pro Standardarbeitskraft wird aufgrund des fehlenden Zielbezugs aufgehoben. Die Anwendung der Einkommens- und Vermögensgrenze bei den Anpassungsbeiträgen stellt sicher, dass die gesellschaftliche Akzeptanz der Direktzahlungen gewährleistet bleibt.
Abstufung der Beiträge
Heute werden die Beiträge ab einer beitragsberechtigten Fläche von 40 ha oder einem beitragsberechtigten Tierbestand von 55 GVE reduziert. Ab 130 ha und 190 GVE werden keine Beiträge mehr ausgerichtet. Mit der Einführung der personengebundenen Anpassungsbeiträge entfällt der einkommenssichernde Anteil in flächen- und tierbezogenen Zahlungen, weshalb die Abstufung aufgehoben wird.
Anforderungen im Sömmerungsgebiet
Eine grundsätzlich andere Ausgangslage besteht im Sömmerungsgebiet, weshalb hier spezifische Anforderungen festgelegt werden. Im Sömmerungsgebiet werden die gemeinwirtschaftlichen Leistungen oftmals von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Alp- oder Allmendkorporationen, Genossenschaften oder Gemeinden erbracht. Da eine Einschränkung auf bäuerliche bodenbewirtschaftende Familienbetriebe analog den Ganzjahresbetrieben nicht möglich ist und weil der traditionellen Bewirtschaftungsform Rechnung getragen werden soll, wird auf weitere Eintretens- und Begrenzungskriterien verzichtet. Im Sömmerungsgebiet werden hingegen dem ÖLN entsprechende Bewirtschaftungsanforderungen vorausgesetzt. Diese Anforderungen gelten für den Sömmerungsbeitrag sowie für die neu auch im Sömmerungsgebiet möglichen Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge.
Ö Neuregelung in Art. 70a Abs. 1 Bst. a und Bst. e-h sowie in Art. 77 Abs. 4 Bst. c LwG