Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 161Fedlex · Vorlage
Direktzahlungen (3. Titel LwG)
Ö Neuregelung in Art. 70b LwG
Tabelle 24
Eintretens- und Begrenzungskriterien im Vergleich
Heutiges Direktzahlungssystem AP 14-17
Bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe
‐ Ausnahmen für Beiträge für den ökolo- ‐ Ausnahmen für Biodiversitäts- und Landgischen Ausgleich, Beiträge gemäss schaftsqualitätsbeiträge
ÖQV und Anbaubeiträge
Mindestarbeitsaufkommen: 0,25 SAK Mindestarbeitsaufkommen: Anpassung der Faktoren, Erhöhung auf 0,4 SAK im Talgebiet
Mindestanteil betriebseigener Arbeitskräf- Keine Änderung
te: 50 %
Altersgrenze: Ausrichtung von DZ bis zum Keine Änderung
Erreichen des 65. Altersjahrs
Landwirtschaftliche Grundbildung
‐ Ausnahme bei Betrieben unter 0,5 SAK ‐ Ausnahme bei Betrieben unter 0,5 SAK im im Berggebiet, Beiträge für den ökologi- Berggebiet
schen Ausgleich, Beiträge gemäss ÖQV
und Anbaubeiträge
Einkommens- und Vermögensgrenze Beschränkung der Einkommens- und Vermögensgrenze auf die Anpassungsbeiträge
Begrenzung pro Standardarbeitskraft Aufgehoben
Abstufung der Beiträge Aufgehoben
Spezifische Anforderungen für die Aus- Keine Änderung
richtung von DZ im Sömmerungsgebiet
Verbesserung gegenüber der bisherigen Regelung
Mit den Änderungen bei den Eintretens- und Begrenzungskriterien wird der unternehmerische Spielraum für die Bauernbetriebe erhöht und eine Strukturentwicklung ermöglicht.
2.3.2.2 Beitragsberechtigte Flächen
Ausgangslage und Ziele
Die Direktzahlungen sind heute auf die landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) beschränkt, da auf diesen die mit den Direktzahlungen geförderten gemeinwirtschaftlichen Leistungen als Koppelprodukte der landwirtschaftlichen Produktion anfallen. Für verschiedene Flächen innerhalb der LN werden heute keine Direktzahlungen ausgerichtet (z.B. gärtnerische Freilandkulturen, Gewächshäuser mit festem Fundament, Flächen mit Ziersträuchern, Baumschulen etc.). Für die Nutzung und Pflege der Sömmerungsflächen wird der Beitrag nach dem Normalbesatz an Raufutter verzehrenden Nutztieren, der sich an einer nachhaltigen Nutzung orientiert, festge-