Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

erwachsen ist, keine Direktzahlungen mehr ausgerichtet. Direktzahlungen in unüberbauten Bauzonen werden nicht mehr ausgerichtet, sobald diese Gesetzesänderung in Kraft tritt. Ausnahmen werden gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung ein Gesuch um Umzonung in die Landwirtschaftszone hängig ist.

Ö Präzisierung der heutigen Bestimmung zum Ausschluss von Direktzahlungen auf dem Bauland in Art. 70a Abs. 1 Bst. d LwG

Direktzahlungen für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschafts-

zone

Bei den angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone handelt es sich um Flächen, die in der Grenzzone liegen und seit 1984 ununterbrochen von der Schweiz aus genutzt werden. Die angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone tragen zur sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln bei. Heute werden auf diesen Flächen 75 Prozent der Ansätze der Flächenbeiträge, des Biobeitrags und des Extensobeitrags ausbezahlt. Die Flächen werden für die Berechnung der Förderlimite bei den RGVE- und TEP-Beiträgen berücksichtigt. Bei vergangenen Krisen standen diese Flächen jeweils zur Versorgung der Schweizer Bevölkerung zur Verfügung bzw. die darauf produzierten Nahrungsmittel konnten in die Schweiz eingeführt werden. Es gibt keine Garantie, dass dies auch bei allfälligen künftigen Krisen so sein wird. Da die Bewirtschaftung dieser Flächen jedoch zum Erhalt der Produktionskapazität in der Schweiz beitragen, sollen für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone künftig Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet werden. Dabei werden der Basisbeitrag, der Ackerförderbeitrag sowie der Beitrag für Einzelkulturen gemäss Art. 54 LwG ausgerichtet. Diese Beiträge werden zu 100 Prozent ausbezahlt. Eine Einteilung in die verschiedenen Zonen ist für die Flächen im Ausland nicht möglich. Darum wird der Erschwernisbeitrag nach Zonen im Ausland nicht ausgerichtet.

Ö Bestimmung von Art. 70 Abs. 6 Bst. b LwG neu in Art. 72 Abs. 3 LwG

Tabelle 26

Beitragsberechtigte Flächen im Vergleich

Heutiges Direktzahlungssystem AP 14-17

Alle Flächen zur Produktion und Bereitstel- Alle Flächen zur Produktion und Bereitstellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen lung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, gelten als Landwirtschaftliche Nutzfläche sofern eine landwirtschaftliche Produktion (LN). erfolgt gelten als Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN). Flächen angrenzend an die LN, auf denen die Biodiversität und die Landschaftsqualität gefördert werden und die zur Betriebsfläche gehören, gelten als landwirtschaftliche Pflegeflächen (LP). Direktzahlungen werden grundsätzlich auf Für nachwachsende Rohstoffe sowie Brader LN ausgerichtet. chen werden keine Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Auf LP werden auch Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.