Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
Die Anforderungen des ÖLN umfassen:
- artgerechte Haltung der Nutztiere
- ausgeglichene Düngerbilanz
- angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen und vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz135
- geregelte Fruchtfolge bei mehr als 3 ha offener Ackerfläche
- geeigneter Bodenschutz
- gezielte Auswahl und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Nachfolgend werden die instrumentellen Änderungen erläutert und auf die entsprechende Gesetzesänderung verwiesen.
Artgerechte Haltung der Nutztiere
Die Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung ist integraler Bestandteil des ÖLN und wird auch künftig in diesem Rahmen umgesetzt.
Ausgeglichene Düngerbilanz
Die Düngerbilanz wird heute mit der Suisse-Bilanz berechnet. Anhand dieser ist zu belegen, dass auf einem Betrieb kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Fällt auf einem Betrieb überschüssiger Hofdünger an, muss dieser vertraglich geregelt an einen Betrieb mit einem ausgewiesenen Nährstoffdefizit abgegeben werden. Die Verträge sind durch die zuständigen kantonalen Stellen zu prüfen und gegebenenfalls zu genehmigen. Dabei ist die Vorgabe des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs (oBB)136 einzuhalten.
Im Bericht des Bundesrates über die „Ausgeglichene Düngerbilanz im Zusammenhang mit Abnahmeverträgen für Hofdünger und Hofdüngertransporten“137 wird einerseits eine verbindliche Rechtsgrundlage zum schweizweiten Einsatz von HODUFLU138 und andererseits die Überprüfung der Methodik Suisse-Bilanz postuliert. Gemäss Bericht soll geprüft werden, ob der heutige Vertragszwang bei Hofdüngerabgaben (Art. 14 Abs. 5 GSchG) sowie die Regelung des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs (Art. 24 GSchV139) aufgehoben werden soll.
135 SR 451
136 Laut dem Gewässerschutzgesetz (GSchG) muss die Annahme bzw. Abgabe von Hofdüngern vertraglich geregelt werden und ein ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich (oBB) eingehalten werden. Die vertraglich gesicherte Nutzfläche für den abzugebenden Hofdünger befindet sich ausserhalb des oBB, wenn sie vom Stallgebäude, in dem der Hofdünger anfällt, weiter als 6 km Fahrdistanz entfernt ist. Falls sich die vertraglich gesicherte Nutzfläche ganz oder teilweise ausserhalb dieses Bereichs befindet, dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche mindestens die Hälfte des anfallenden Hofdüngers verwertet werden kann.
137 Bericht des Bundesrates vom 24. Juni 2009 in Erfüllung des Postulats WAK-SR 06.3637
138 HODUFLU ist eine Internetanwendung zur einfachen Dokumentation und Verwaltung der Hofdüngerflüsse. Die Anwendung erlaubt allen Betroffenen (Landwirte, zuständige kantonale Stellen, Bund) ihre Aufgaben effizient und online zu erledigen.
139 SR 814.201