Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Direktzahlungen (3. Titel LwG)

Entsprechend diesen Empfehlungen werden momentan die Methodik der Suisse-Bilanz und ihre Auswirkungen überprüft. Die Ergebnisse sollen zur Optimierung der Suisse-Bilanz verwendet werden. Ab 2014 müssen alle Hof- und Recyclingdüngerverschiebungen mit der Internetapplikation HODULFU erfasst werden. Zur Breitenerprobung eines lieferscheinbasierten Systems ohne Vertragszwang wurde zusammen mit den Kantonen eine Pilotphase gestartet. Im Gegenzug soll der Vertragszwang bei Hofdüngerabgaben ab 2014 aufgehoben werden. Dazu ist eine Änderung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) sowie der Gewässerschutzverordnung (GSchV) erforderlich.

Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen und vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung

Die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung und deren Pufferstreifen ist heute nicht Bestandteil der Anforderungen des ÖLN. Die zielgerichtete Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung (insbesondere Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebiete) wird deshalb im ÖLN verankert. Damit kann dem Anliegen eines einheitlichen Vollzugs von NHG140 und LwG und der Vermeidung von Doppelspurigkeiten Rechnung getragen werden.

Ökologische Ausgleichsflächen müssen mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche eines Betriebs betragen. In den Bergzonen III und IV wurden gesamthaft im Jahr 2009 mehr als 25 Prozent der LN als ökologische Ausgleichsflächen bewirtschaftet und mehr als 8 Prozent der LN haben die Anforderungen an die biologische Qualität erfüllt. Die einzelbetriebliche Anforderung für einen Mindestanteil an Biodiversitätsförderflächen ist daher in diesen Zonen nicht mehr notwendig und wird aufgehoben. Ökologische Ausgleichsflächen werden in Biodiversitätsförderflächen (BFF) umbenannt, um die Zielrichtung der Biodiversitätsförderung klarer zum Ausdruck zu bringen.

Geregelte Fruchtfolge bei mehr als 3 ha offener Ackerfläche

Die Bestimmungen bezüglich Fruchtfolge haben sich bewährt und werden unverändert weitergeführt.

Geeigneter Bodenschutz

Die heutige Regelung bezüglich der Bodenbedeckung bei offenen Ackerflächen orientiert sich am Zustand der Kulturen am 31. August des laufenden Jahres. Werden Kulturen vor diesem Datum geerntet, muss der Landwirt eine Winterkultur, ein Zwischenfutter oder eine Gründüngung ansäen. Diese Regelung hat sich auf nicht erosionsgefährdeten Flächen und Kulturen teilweise bewährt. Durch zielgerichtetere Massnahmen sollen aber Verbesserungen in erosionsgefährdeten Lagen oder Kulturen erreicht werden, während die Auflagen für unproblematische Flächen und Kulturen vereinfacht werden können.

140 SR 451