Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Direktzahlungen (3. Titel LwG)

des Sömmerungsbeitrags wird grundsätzlich unverändert weitergeführt und gilt neu als Bestandteil der Kulturlandschaftsbeiträge.

Neben dem Sömmerungsbeitrag wird die Bewirtschaftung im Sömmerungsgebiet heute auch indirekt über die RGVE- und TEP-Beiträge gefördert. So erhalten Ganzjahresbetriebe für gesömmerte Tiere auch für die Dauer der Sömmerung die RGVE- und TEP-Beiträge. Dies gibt für die Ganzjahresbetriebe einen Anreiz, ihre Tiere zur Sömmerung abzugeben (Push-Wirkung). Da mit der Änderung bei den tierbezogenen Beiträgen (vgl. Ziff. 2.3.2.5) diese Wirkung entfällt, sollen die Mittel, mit denen heute über die RGVE- und TEP-Beiträge die Sömmerung indirekt gefördert wird, direkt über den Sömmerungsbeitrag ausgerichtet werden. Der Sömmerungsbeitrag soll deshalb deutlich erhöht werden, was dem Trend der abnehmenden Bestossung entgegenwirkt und die Bewirtschaftung des Sömmerungsgebiets auch künftig sicherstellt. Dank dem höheren Sömmerungsbeitrag kann der Sömmerungsbetrieb das Sömmerungsgeld, also der Preis, den ein Ganzjahresbetrieb dem Sömmerungsbetrieb fürs Alpen der Tiere bezahlen muss, senken. Insgesamt bleibt damit für die Ganzjahresbetriebe die Anreizwirkung zur Alpung ihrer Tiere erhalten.

Der Sömmerungsbeitrag für Schafe wird heute nach Weidesystem differenziert ausgerichtet. Der höchste Beitrag wird für Schafe in ständiger Behirtung ausgerichtet, während der Beitrag für in Umtriebsweide gesömmerte Schafe etwas tiefer ist. Schafweiden, welche die Anforderungen für ständige Behirtung und Umtriebsweide nicht erfüllen, erhalten den tiefsten Beitrag. Mit dieser Differenzierung wird berücksichtigt, dass das System der ständigen Behirtung und etwas weniger ausgeprägt auch das System der Umtriebsweide einer besonders umweltfreundlichen Produktionsform entspricht mit der ein Mehraufwand verbunden ist. Diese beiden Systeme stellen zudem auch eine gute Voraussetzung dar, zusätzlich einen effektiven Schutz der Herden vor Grossraubtieren wie insbesondere dem Wolf zu integrieren. Werden Schafe im Weidesystem Umtriebsweide gesömmert, soll neu ein gleich hoher Sömmerungsbeitrag bezahlt werden wie für das System der ständigen Behirtung, sofern der Betrieb Massnahmen zum Herdenschutz gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG)143 (vgl. Ziff. 2.9) umsetzt. Damit werden für in Umtriebsweide gesömmerte Schafe Voraussetzungen für einen effektiven Herdenschutz gemäss Jagdgesetzgebung geschaffen.

Ö Neuregelung in Art. 71 LwG

Ö Neuer Art. 12 Abs. 5 JSG

Tabelle 28

Beiträge zur Offenhaltung der Kulturlandschaft im Vergleich

Heutiges Direktzahlungssystem AP 14-17

Anteil allgemeiner Flächenbeitrag Zonenbeitrag Offenhaltung Hangbeitrag (18-35 %, >35 %) in den Hangbeitrag (18-35 %, 35-50 %, >50 %) in Zonen des Berg- und Hügelgebiets allen Zonen Hangbeitrag für Rebflächen Keine Änderung

143 SR 922.0