Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Die Massnahmen zur Bodenbedeckung werden spezifisch auf bezüglich der Nitratauswaschung besonders gefährdeten Parzellen, wie Schutzzonen141 (S2 und S3), Zuströmbereiche und Kulturen, wie Getreide und Raps, fokussiert. Auf den übrigen Ackerflächen muss eine minimale Bedeckung über den Winter vorhanden sein.

Der Bodenerosion und Nährstoffabschwemmung wird mit gezielten Massnahmen begegnet. Im Bereich der Bodenerosion wird ein System mit einer gesamtschweizerischen Anwendung von Erosions-Risikokarten mit einem dazugehörenden Beurteilungsschema angewendet. Anhand der Erosions-Risikokarten (berücksichtigt werden insbesondere die Topografie, die Niederschläge und die Bodeneigenschaften) werden problematische Gebiete ausgewiesen. Massnahmen werden gezielt auf diese Gebiete konzentriert.

Diese Anpassungen werden eingeführt, da die bisherigen Regelungen im Bereich Bodenerosion und Bodenbedeckung ungenügende Wirkung gezeigt haben und die Vorgaben teilweise mangelhaft umgesetzt wurden.

Im Rahmen der neu einzuführenden Ressourceneffizienzbeiträge könnten die beim Bodenschutz vorgesehenen Massnahmen, die wirtschaftlich noch nicht tragbar sind, befristet mit Beiträgen gefördert werden.

Gezielte Auswahl und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Die Bestimmungen bei der gezielten Auswahl und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln haben sich bewährt und werden unverändert weitergeführt.

Ö Heutige Bestimmung in Art. 70 Abs. 2 Bst. c LwG wird in neuem Art. 70a Abs. 2 LwG ergänzt

Ö Änderung von Art. 14 Abs. 4 und 5 GSchG sowie neuer Art. 14a GSchG

Tabelle 27

Die Elemente des ökologischen Leistungsnachweises im Vergleich

Heutiges Direktzahlungssystem AP 14-17

Artgerechte Haltung der Nutztiere Keine Änderung Ausgeglichene Düngerbilanz Überprüfung Methodik Suisse-Bilanz; Einführung von HODUFLU Angemessener Anteil an ökologischen Angemessener Anteil an Biodiversitätsför- Ausgleichsflächen derflächen; Aufhebung der einzelbetrieblichen Anforderung in den Bergzonen III und IV Keine Regelung Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung gemäss NHG

141 Grundwasserschutzzonen dienen dazu, Trinkwassergewinnungsanlagen und das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor Beeinträchtigungen zu schützen. Grundwasserschutzzonen werden gegliedert in Zone S1 (Fassungsbereich); Zone S2 (Engere Schutzzone) und Zone S3 (Weitere Schutzzone). Der Zuströmbereich (Zu) umfasst das Gebiet, aus dem etwa 90 Prozent des Grundwassers stammen, das zu einer Grundwasserfassung gelangt. Innerhalb dieser Bereiche, Zonen und Areale gelten abgestufte Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen.