Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
Heute wirkt der allgemeine Flächenbeitrag mit einem nach Zonen zunehmenden Anteil auf die Zielsetzung der Offenhaltung. Der restliche Teil des allgemeinen Flächenbeitrags dient der Einkommenssicherung. Diese heute unklare Auseinanderhaltung der Zielsetzungen soll behoben werden, indem mit einem nach Zonen abgestuften Beitrag die Bewirtschaftungsnachteile kompensiert werden. Neben den erschwerten klimatischen Bedingungen, insbesondere der Dauer der Vegetationszeit, fallen darunter weitere in der Zonenabgrenzung herangezogene Kriterien wie die Erschliessung und die Oberflächengestaltung.
Der nach Zonen abgestufte Beitrag wird pro Hektare ausgerichtet, die Beitragshöhe hängt massgeblich vom Preis- und Kostenumfeld ab. Beim heutigen Preisniveau ist die Offenhaltung von ebenen Flächen in der Talzone sichergestellt, weshalb in der Talzone im Rahmen der AP 14-17 kein Beitrag ausgerichtet wird. Ein Beitrag in der Talzone wäre nur bei tieferen Preisen z.B. aufgrund einer Marktöffnung nötig. Im Berg- und Hügelgebiet wird ein nach Zonen zunehmender Beitrag pro Hektare ausgerichtet. Die Beitragshöhe richtet sich nach den Bewirtschaftungsnachteilen, insbesondere dem gegenüber der Talzone tieferen Ertragsniveau.
Hangbeitrag
Heute werden bei der Bemessung des Hangbeitrags Hanglagen von 18-35 Prozent Neigung und solche über 35 Prozent Neigung unterschieden. Der Hangbeitrag wird nur im Berg- und Hügelgebiet ausgerichtet. Grundsätzlichen soll der Hangbeitrag wie bisher weitergeführt werden. Zusätzlich zu den heutigen Hanglagen wird eine dritte Stufe für Steillagen mit mehr als 50 Prozent Neigung eingeführt. Da die Bewirtschaftung der Flächen mit einer Neigung von mehr als 50 Prozent fast nur noch in Handarbeit möglich ist, soll aufgrund des grösseren Aufwands ein gegenüber den anderen Stufen deutlich höherer Beitrag ausgerichtet werden. Damit wird der Auftrag der Motion von Siebenthal umgesetzt, den erschwerten Bedingungen in besonders steilen Lagen entsprechend Rechnung zu tragen142. Weiterhin keinen Hangbeitrag gibt es für Dauerweiden.
Der Hangbeitrag wird neu auch in der Talzone ausbezahlt. Die Erschwernis ist mit derjenigen im Berg- und Hügelgebiet vergleichbar, weshalb sich eine analoge Beitragshöhe rechtfertigt.
Das Konzept für den spezifischen Hangbeitrag für Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen wird unverändert beibehalten. Der Hangbeitrag für Rebflächen trägt neben der Offenhaltung auch zur Landschaftsqualität bei. Aus Gründen der Einfachheit soll dieser im Rahmen der Kulturlandschaftsbeiträge in der heutigen Form weitergeführt werden.
Sömmerungsbeitrag
Der heutige Sömmerungsbeitrag trägt gemäss Evaluationen in hohem Mass zur Bewirtschaftung und Pflege des Sömmerungsgebiets bei. Der Sömmerungsbeitrag wird nach Normalstoss (NST) und nach GVE ausbezahlt. Ein NST entspricht der Sömmerung einer Grossvieheinheit während 100 Tagen. Der zulässige Viehbesatz wird nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Nutzung festgelegt. Das Instrument
142 09.3461 Mo von Siebenthal, Hangbeiträge, 30. April 2009.