Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 174Fedlex · Vorlage

Landwirtschaftsgesetz

tragsniveau, welches sich aus einer standortgerechten Bewirtschaftung gegenüber der Talzone ergibt.

Förderbeitrag Ackerfläche und Dauerkulturen

Auf Ackerflächen ist die Kalorienproduktion höher als auf Grünland. Für die Erhaltung der Versorgungssicherheit ist es deshalb zentral, dass sowohl die vielfältige ackerbauliche Nutzung als auch die Dauerkulturen in etwa im heutigen Umfang erhalten bleiben. Aufgrund der Abnahme der ackerbaulich genutzten Flächen in den letzten Jahren soll die komparative Attraktivität des Ackerbaus erhöht werden. Deshalb wird zusätzlich zum Basisbeitrag ein Beitrag zur Förderung des Ackerbaus und der Dauerkulturen eingeführt, mit dem die ackerbauliche Nutzung gezielt gestärkt werden kann. Mit der Einführung dieses Förderbeitrags verbessert sich die relative Attraktivität des Ackerbaus und der Dauerkulturen gegenüber dem Grünland. Dies gilt speziell für die Futtergetreideproduktion, da parallel zur Einführung dieses Beitrags der Grenzschutz für Brotgetreide um 3 Franken je Dezitonne gesenkt wird.

Beitrag für Einzelkulturen

In Ergänzung zu den Kulturlandschaftsbeiträgen und den Versorgungssicherheitsbeiträgen sollen mit der gezielten Ausrichtung von Beiträgen wichtige Einzelkulturen aufgrund ihres Beitrags zur sicheren Versorgung gefördert werden. Dabei sind die relative Attraktivität aufgrund von Deckungsbeitragsberechnungen und der Schutz an der Grenze zu berücksichtigen. Der Einzelkulturbeitrag nach Art. 54 LwG wird in Ziffer 2.2.3.2 erläutert.

Ö Neuregelung in Art. 72 LwG

Tabelle 29

Beiträge zur sicheren Versorgung der Bevölkerung im Vergleich

Heutiges Direktzahlungssystem AP 14-17

Zusatzbeitrag für offenes Ackerland und

Dauerkulturen Basisbeitrag

RGVE-Beitrag Zonenbeitrag Produktionserschwernis

TEP-Beitrag

Kein spezifischer Beitrag Förderbeitrag Ackerfläche und Dauerkulturen

Anbaubeitrag nach ABBV Beitrag für einzelne Kulturen (neu Art. 54 LwG)

Verbesserung gegenüber der bisherigen Regelung

Mit einem über alle Zonen einheitlichen Basisbeitrag wird sichergestellt, dass eine Produktion in der heutigen Grössenordnung im gegebenen Preisumfeld stattfindet. Da in Normalzeiten primär die Nachfrage des Marktes ausschlaggebend sein soll, wovon wie viel produziert wird, soll die lenkende Wirkung durch Direktzahlungen möglichst gering gehalten werden. Dadurch wird die Orientierung an der Marktnachfrage verbessert.