Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Direktzahlungen (3. Titel LwG)
muss auch die Erhaltung und Bewirtschaftung der Grünflächen gefördert werden, da ein grosser Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Schweiz nur über Raufutter verzehrende Nutztiere zur Nahrungsmittelproduktion genutzt werden kann.
Handlungsbedarf und Konzept
Die Versorgungssicherheitsbeiträge setzen sich aus drei Teilbeiträgen zusammen:
- Basisbeitrag
- Zonenbeitrag Produktionserschwernis
- Förderbeitrag Ackerfläche und Dauerkulturen
Nachfolgend werden die instrumentellen Änderungen erläutert und auf die entsprechende Gesetzesänderung verwiesen.
Basisbeitrag
Heute wird die sichere Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in der Talzone mit dem RGVE-Beitrag und dem Zusatzbeitrag für offene Ackerflächen und Dauerkulturen gefördert. Aufgrund der in der Ausgangslage beschriebenen Problematik tierbezogener Beiträge und der unterschiedlichen Stützungshöhe des Grün- und Ackerlandes sollen diese beiden Beiträge in den Versorgungssicherheits-Basisbeitrag umgelagert werden. Damit können die unerwünschten marktverzerrenden Auswirkungen reduziert werden. Der Landwirt entscheidet aufgrund seiner betrieblichen Voraussetzungen und der Nachfrage am Markt, welche pflanzlichen und tierischen Produkte er erzeugen will.
Der Basisbeitrag ist über alle Zonen gleich hoch und es gibt keine Differenzierung zwischen Grün- und Ackerfläche. Für die Ausrichtung der Versorgungssicherheitsbeiträge auf der offenen Ackerfläche und bei Dauerkulturen müssen die produzierten (Acker-)Früchte geerntet werden. Auf der Grünfläche wird für die Ausrichtung der Beiträge ein Mindesttierbesatz an Raufutter verzehrenden Nutztieren (RGVE) vorausgesetzt. Als Raufutter verzehrende Nutztiere gelten wie heute Tiere der Rinder- und Pferdegattung, Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas. Der Mindesttierbesatz wird nach Zonen differenziert. Er entspricht der halben heutigen Förderlimite. Auf Ackerflächen, die für die Tierproduktion genutzt werden (z.B. Mais, Futterrüben), wird kein Mindesttierbesatz vorausgesetzt, da keine Unterscheidung gemacht werden kann, ob die Kulturen für die direkte menschliche Ernährung (z.B. Zuckerrüben) oder indirekt über das Tier (z.B. Futterrüben) genutzt werden.
Zonenbeitrag Produktionserschwernis
Mit dem Basisbeitrag wird sichergestellt, dass die Produktionskapazität in der Talzone erhalten wird. Da weniger als die Hälfte der LN in der Talzone liegt, ist für die Versorgungssicherheit auch die Produktion im Berg- und Hügelgebiet von entscheidender Bedeutung. Die landwirtschaftliche Nutzfläche in diesen Zonen ist zum grössten Teil nur als Grünland nutzbar, was die Wahlmöglichkeit der Betriebe wesentlich einschränkt. Die Produktionserschwernisse in den höheren Lagen sollen deshalb auch künftig angemessen berücksichtigt werden. Der heutige TEP-Beitrag wird entsprechend in einen nach Zonen zunehmenden Beitrag überführt, mit dem die Produktionserschwernisse in den höheren Zonen ausgeglichen werden. Die Beitragshöhe berücksichtigt die Bewirtschaftungserschwernisse resp. das tiefere Er-