Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Direktzahlungen (3. Titel LwG)

landwirtschaftliche Produktion benötigten Ressourcen bzw. Produktionsmittel wie Stickstoff, Phosphor und Energie, die Optimierung des Pflanzenschutzes sowie der verstärkte Schutz und die nachhaltigere Nutzung des Bodens, der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft und der Landschaft. Entsprechende Massnahmen müssen über die Anforderungen der Gesetze, des ÖLN oder anderweitiger Förderprogramme des Bundes wie der Öko-Qualitätsverordnung hinausgehen. Die Wirksamkeit der Massnahmen muss vor deren Umsetzung durch die Forschung belegt sein. Die auf 6 Jahre befristeten Projekte zielen auf eine vermehrte Förderung von neuen Techniken und Organisationsformen sowie strukturelle Anpassungen in der landwirtschaftlichen Praxis ab. Die Wirkung der umgesetzten Massnahmen muss über die Projektdauer hinaus erhalten bleiben. Der Beitrag nach Art. 77a und 77b LwG kann jedoch nicht von Einzelbetrieben beantragt werden, auch wenn sie entsprechende Leistungen bereits umsetzen.

- Im Rahmen von regionalen Projekten gemäss Art. 62a Gewässerschutzgesetz GSchG werden Massnahmen auf Landwirtschaftsbetrieben zur Verminderung von übermässigen Gewässerbelastungen durch Nitrat, Phosphor oder Pflanzenschutzmittel finanziell unterstützt. Dabei müssen die Massnahmen über die Anforderungen der Gesetze und des ÖLN hinausgehen. Die Projekte sind bis zur Zielerreichung über mehrere sechsjährige Phasen verlängerbar. Einzelbetriebliche Strukturanpassungen werden in gleicher Weise gefördert wie Flächenmassnahmen zur Reduktion von Nährstoffverlusten.

Diese beiden regionalen bzw. branchenspezifischen Programme sollen weitergeführt werden.

Beschreibung des Instruments

Als zusätzliches Element sollen befristete Ressourceneffizienzbeiträge eingeführt werden. Damit sollen auf nationaler Ebene die für die landwirtschaftliche Produktion benötigten Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft nachhaltig genutzt sowie die eingesetzten Produktionsmittel wie Stickstoff, Phosphor, Pflanzenschutzmittel oder Energie effizienter eingesetzt werden. Das neue Instrument fördert die breitflächige Einführung von zielführenden ressourcenschonenden Techniken. Da die Förderung national erfolgt, ist der Vollzugsaufwand geringer als bei den bisherigen projektbezogenen Ressourcenprogrammen nach Art. 77a und 77b LwG. Sie leisten einen Beitrag zur Erreichung der agrarökologischen Zielsetzung. Der Bund übernimmt 100 Prozent der Beiträge. Diese können im Gegensatz zum Beitrag nach Art. 77a und 77b LwG von allen Betrieben beantragt werden.

Es werden insbesondere technische Massnahmen und solche zur Optimierung von landwirtschaftlichen Produktionsprozessen gefördert, die basierend auf wissenschaftlichen Grundlagen einen Beitrag zur effizienteren oder nachhaltigeren Nutzung der Ressourcen und Betriebsmittel leisten. Die Massnahmen müssen praxistauglich und umsetzbar sein. Sie werden befristet gefördert. Die Teilnahme der Landwirte an den Massnahmen ist freiwillig.

Die Massnahme muss nach Ablauf der Förderung weitergeführt werden. Dies kann dadurch sichergestellt werden, dass die Anwendung der entsprechenden Technik als gute landwirtschaftliche Praxis nach Ablauf der Förderung im ÖLN rechtlich verankert wird, wenn die Massnahme wirtschaftlich tragbar ist. Im Sinn von stabilen und