Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Direktzahlungen (3. Titel LwG)

barkeit, überhöhte Pachtpreise und eine hemmende Wirkung auf die Strukturentwicklung sind die Folge davon.

Handlungsbedarf und Konzept

Mit der Einführung von Anpassungsbeiträgen wird ein wesentlicher Teil des heutigen Flächenbeitrags von der Fläche entkoppelt. Das führt tendenziell zu sinkenden Pachtpreisen sowie zu einer höheren Flächenmobilität und verbessert die Transfereffizienz der eingesetzten Mittel. Ausserdem kann mit den Anpassungsbeiträgen der Übergang vom heutigen zum neuen Direktzahlungssystem gewährleistet werden, indem die vom Systemwechsel verursachte Umverteilung der Direktzahlungen minimiert wird.

Mit den Anpassungsbeiträgen soll grundsätzlich die Differenz ausgeglichen werden zwischen den allgemeinen Direktzahlungen, die ein Betrieb vor dem Systemwechsel erhalten hat und den leistungsbezogenen Direktzahlungen, die ein Betrieb nach dem Systemwechsel erhält. Der Anpassungsbeitrag soll an die aktuell bewirtschaftende Person gebunden werden und ist damit vollständig von der Produktion bzw. von Produktionsfaktoren wie Fläche und Tierzahl entkoppelt. Die bisherige einkommenssichernde Komponente des allgemeinen Flächenbeitrags wird in die Anpassungsbeiträge überführt und damit klar von den leistungsbezogenen Direktzahlungsinstrumenten getrennt.

Für die Festlegung der einzelbetrieblichen Höhe der Anpassungsbeiträge wird als Ausgangsbetrag die Differenz zwischen den bisherigen allgemeinen Direktzahlungen und den neuen Kulturlandschafts- und Versorgungssicherheitsbeiträgen herangezogen. Die durchschnittlichen allgemeinen Direktzahlungen (ohne Anbaubeitrag) eines Betriebs werden auf der Basis der letzten drei Jahre vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes berechnet. Die Kürzungen nach Einkommen und Vermögen sowie Kürzungen nach Art. 70 DZV werden nicht berücksichtigt. Die neuen Versorgungssicherheits- und Kulturlandschaftsbeiträge werden ebenfalls auf Basis der Strukturen vor dem Systemwechsel berechnet. Es werden dabei nur die Versorgungssicherheits- und Kulturlandschaftsbeiträge (ohne Einzelkulturbeitrag nach Art. 54 LwG und ohne Sömmerungsbeitrag) berücksichtigt. Dies ergibt einen individuellen Ausgangsbetrag pro Bewirtschafter oder Bewirtschafterin, der einmalig beim Systemwechsel festgelegt wird und sich anschliessend nicht mehr verändert.

Die Summe der einzelbetrieblichen Ausgangsbeträge für die ganze Schweiz wird in Relation zu den für die Anpassungsbeiträge insgesamt verfügbaren Mitteln gesetzt. Daraus resultiert ein Faktor, mit dem der Ausgangsbetrag (alte minus neue Beiträge) pro Betrieb multipliziert wird. Entsprechend der insgesamt für die Direktzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel und der Zunahme des Mittelbedarfs bei den leistungsbezogenen Direktzahlungen werden die für die Anpassungsbeiträge verfügbaren Mittel sinken. Dementsprechend wird der Faktor voraussichtlich jährlich angepasst werden.

Der Anpassungsbeitrag ist grundsätzlich an Personen gebunden. Beitragsberechtigt ist der Bewirtschafter, die Bewirtschafterin oder die Personengesellschaft, welche den Betrieb im letzten Jahr vor der Umstellung auf das neue Direktzahlungssystem auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Bei einer Betriebsaufgabe kann der Anpassungsbeitrag während zwei Jahren weiter ausbezahlt werden. Bewirtschafter, die neu einen Betrieb übernehmen, haben keinen Anspruch auf Anpassungsbeiträge.