Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Direktzahlungen (3. Titel LwG)

liesse151. Eine spezifische Unterstützung der dezentralen Besiedlung soll jedoch über die Strukturverbesserungsmassnahmen erfolgen, da diese besser geeignet sind, lokale Initiativen zur Erhöhung der Wertschöpfung zu fördern. Legen die Kantone für besiedlungsgefährdete Gebiete Ziele fest, kann der Bund für Bodenverbesserungen und Projekte zur regionalen Entwicklung einen Zusatzbeitrag für die Umsetzung dieser regionalen Zielsetzung gewähren.

2.3.2.12 Quantitativer Bodenschutz

Ziele

Ein wichtiges Ziel in den drei Leistungsbereichen sichere Versorgung, Erhaltung der Lebensgrundlagen und Pflege der Kulturlandschaft ist die quantitative Erhaltung des Kulturlands. Der Verlust von fruchtbarem Boden geschieht heute hauptsächlich durch Waldeinwuchs und durch Versiegelung. Währenddem mit den Kulturlandschaftsbeiträgen und mit konkreten Landschaftsqualitätsprojekten dem Waldeinwuchs entgegengewirkt werden kann, sind die ökonomischen Anreize dieser Massnahmen zu gering, um die Versiegelung wirksam einzudämmen. Die quantitative Erhaltung des Kulturlands ist jedoch eine zentrale Voraussetzung, damit die Landwirtschaft die gemeinwirtschaftlichen Leistungen weiterhin erbringen kann.

Ausgangslage und Handlungsbedarf

Der quantitative Bodenschutz ist in erster Linie Aufgabe der Raumplanungspolitik. Verschiedene agrarpolitische Massnahmen haben aber einen wesentlichen Einfluss auf die mit der Raumplanungspolitik verfolgten Ziele.

Die entsprechenden Massnahmen sind im Vernehmlassungstext aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Positionierung nicht alle am gleichen Ort erläutert. Konkrete Vorschläge und Massnahmen mit Wirkung auf den quantitativen Bodenschutz werden unter Ziffer 2.3.2.2 und 2.5.2 behandelt. In diesem Kapitel wird eine weitere mögliche Massnahme erläutert, die einen direkten Bezug zur laufenden Revision des Raumplanungsgesetzes (1. Etappe) hat. Diese Massnahme soll in der Vernehmlassung zur Diskussion gestellt werden; konkrete Änderungsvorschläge im Gesetz werden derzeit nicht gemacht.

Die Richtpläne und ihre Anpassungen werden durch den Bundesrat genehmigt. Sie sind behördenverbindlich. Die Kantone haben darin unter anderem Aufschluss über die Gebiete, welche sich für die Landwirtschaft eignen, über die natürlichen Lebensgrundlagen und über die künftige Siedlungsentwicklung zu geben. Eine Orientierung des Bundes durch die Kantone über den Stand der Richtplanung und über wesentliche Änderungen, beispielsweise über Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen ist alle vier Jahre vorgesehen. Weder zu gross dimensionierte Bauzonen, noch eine voraussichtliche Unterschreitung des Kontingentes der Fruchtfolgeflächen hatten bisher rechtliche oder finanzielle Konsequenzen. Diese Lücke soll geschlossen werden.

151 Rieder P., Buchli S. und Kopainsky B. (2004): Erfüllung des Verfassungsauftrages durch die Landwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung ihres Beitrags zur dezentralen Besiedlung, Zürich.