Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Soziale Begleitmassnahmen (4. Titel LwG)

Um einem Kanton neue Bundesmittel gewähren zu können, muss dieser zuerst die gleiche Summe in den Fonds de Roulement einzahlen. Betriebshilfedarlehen und Investitionskredite haben für die Gesuchsteller eine ähnliche Wirkung, zumal beide Darlehen zinsfrei und innert einer bestimmten Frist rückzahlbar sind. Nach Art. 110 Abs. 2 LwG ist es möglich, dass nicht benötigte Investitionskredite für die Betriebshilfe zur Verfügung gestellt werden können, nicht aber umgekehrt. Dies begrenzt die Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung der beiden Fonds de Roulement.

Umschulungsbeihilfen

Die Umschulungsbeihilfen wurden gestützt auf eine Motion der WAK-N152 im Rahmen der AP 2007 beschlossen und auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Sie erleichtern für selbständige, in der Landwirtschaft tätige Personen den Wechsel in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf. Die Massnahme wurde zuerst befristet bis 2011 eingeführt. In der parlamentarischen Beratung der AP 2011 wurde die Befristung bis Ende 2015 verlängert. Die Umschulungsbeihilfen wurden bisher nur wenig beansprucht, weil die definitive Betriebsaufgabe für viele Bäuerinnen und Bauern einen einschneidenden Entscheid darstellt. Bei ungenügendem Einkommen wird vielfach der Zuerwerb ausgebaut und der Betrieb extensiv weiter bewirtschaftet. Eine schrittweise Betriebsaufgabe scheint für viele risikoärmer zu sein. Gemäss einer Umfrage bei Landwirtinnen und Landwirten, welche die Umschulungshilfen beansprucht haben, wurde der Entscheid einer definitiven Betriebsaufgabe erst durch die Umschulungsbeihilfen ermöglicht (Agrarbericht 2009, Seiten 72-84).

2.4.2 Konzept

Betriebshilfedarlehen

Nach Artikel 110 Absatz 2 LwG ist es möglich, dass nicht benötigte Investitionskredite für die Betriebshilfe zur Verfügung gestellt werden können. Mit einer Änderung von Artikel 85 Absatz 3 LwG wird ermöglicht, dass vorübergehend nicht benötigte Bundesmittel der Betriebshilfe auch für Investitionskredite eingesetzt werden können. Dadurch werden die Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung sowie der gezielte Mitteleinsatz verbessert.

Ö Anpassung von Art. 85 Abs. 3 LwG

Umschulungsbeihilfen

Die Befristung soll um vier Jahre bis Ende 2019 verlängert werden. Mit der Verlängerung erhalten ausstiegswillige Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter oder ihre Ehepartner bis Ende 2017 die Möglichkeit, ein Gesuch zu stellen, um erleichtert eine qualifizierte, ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen zu können. Weil die Umschulungsbeihilfen halbjährlich nachschüssig bezahlt werden, muss die Zahlungsmöglichkeit mindestens 2 Jahre länger dauern als die Gesuchsbewilligung. Das frei werdende Land ermöglicht bestehenden Betrieben im ortsüblichen Bewirtschaf-

152 99.3207 Mo Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates, Ausbildungs- und Umschulungsbeihilfen an Landwirte, 18. Mai 1999.