Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Beschreibung der möglichen Massnahme

Die Revision des RPG (Ziff. 1.1.1.2.3), die in einer ersten Etappe als indirekter Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative konzipiert ist, muss sich mit deren zwanzigjährigem Moratorium für Bauzonen auseinandersetzen. Als Alternative wird ein zeitlich beschränktes Moratorium für die Gesamtfläche der Bauzonen pro Kanton vorgeschlagen. Demnach dürfen die Kantone die Fläche ihrer rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössern, solange der Bundesrat die Anpassung des kantonalen Richtplans an die im Gesetz neu formulierten Voraussetzungen für die Dimensionierung der Bauzonen nicht genehmigt hat. Die Kantone sollen gemäss Revision des RPG verpflichtet werden, dass sie ihre Richtpläne innert einer Frist von fünf Jahren an die neuen Anforderungen anpassen. Um dieser Aufforderung und dem Schutz des Kulturlandes Nachdruck zu verleihen, könnte eine Massnahme ins Auge gefasst werden, welche säumige Kantone mittels einer Pflicht zur Kofinanzierung der Direktzahlungen sanktionieren würde. Bei der Berechnung des kantonalen Anteils müsste die Dauer der Fristüberschreitung eine wesentliche Rolle spielen.

Bei der Anpassung der Richtpläne ist zwingend auch der Schutz des Kulturlandes mit einzubeziehen und Aufschluss über die den Kantonen vom Bundesrat zugeteilten Kontingente der Fruchtfolgeflächen zu geben. Falls der Bund im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der kantonalen Richtpläne feststellt, dass der Kulturlandverlust zu gross ist, das heisst konkret, dass das gemäss Sachplan zugeteilte Kontingent der Fruchtfolgeflächen unterschritten wird, könnte ebenfalls ein Sanktionsmechanismus greifen. Die Kantone könnten demnach neu verpflichtet werden, einen Teil der Direktzahlungen aus eigenen Mitteln abzugelten, sofern das Kontingent unterschritten wird. Mit dieser Regelung könnte erreicht werden, dass der Bestand an Fruchtfolgeflächen das vom Bundesrat festgelegte Minimum nicht unterschreitet. Gleichzeitig wird zur haushälterischen Bodennutzung beigetragen, indem der Druck auf die Rückzonung von zu gross dimensionierten Bauzonen zunimmt.

Materiell würden diese Vorschläge in die Übergangsbestimmungen der

1. Revisionsetappe des Raumplanungsgesetzes passen. Falls die oben beschriebene Massnahme auf politische Akzeptanz trifft, könnte der vorgesehene Artikel 37b RPG mit einem neuen Absatz ergänzt werden, welcher die Pflicht der Kantone zur Kofinanzierung der Direktzahlungen konkret umschreibt.

2.4 Soziale Begleitmassnahmen (4. Titel LwG)

2.4.1 Ausgangslage

Betriebshilfedarlehen

Zinsfreie Betriebshilfedarlehen stellen ein Bereitschaftsinstrument dar und können gewährt werden, um bestehende Schulden umzuschulden, ausserordentliche finanzielle Belastungen zu überbrücken oder bei der Betriebsaufgabe rückerstattungspflichtige Beiträge oder Investitionskredite als Darlehen während mehrerer Jahre zu amortisieren. Der Bund stellt den Kantonen dafür finanzielle Mittel zur Verfügung. Betriebshilfedarlehen stellen gemäss Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) eine Verbundaufgabe dar.