Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Strukturverbesserungen (5. Titel LwG)

zur Stärkung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums erzielt werden. Ein Bedarf für zusätzliche Förderinstrumente ist unter den derzeitigen Rahmenbedingungen nicht festzustellen. Hingegen wird sich im Kontext einer weiteren Öffnung der Grenzen im Rahmen eines WTO-Abschlusses oder des Freihandelsabkommens mit der EU im Agrarbereich die Frage der gleich langen Spiesse zwischen dem Instrumentarium der Schweiz und der EU erneut stellen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der AP 14-17.

Das bestehende Konzept zur Unterstützung der Strukturverbesserungen und der ländlichen Entwicklung soll somit beibehalten werden. Es gilt, die Erweiterungen und Anpassungen der letzten Jahre speziell in der Verordnung so auszugestalten, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe weiter zunimmt. Zu diesem Zweck werden die Eintretenskriterien u.a. für die einzelbetrieblichen Massnahmen überprüft und dem technischen Fortschritt sowie den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst. Effizienz und Effektivität des Mitteleinsatzes werden dadurch laufend verbessert. Damit wird auch dem Subventionsbericht 2008153 des Bundesrats Rechnung getragen. Vordringlich ist aber eine ausreichende Ausstattung mit finanziellen Mitteln, damit die Instrumente ihre Wirkung entfalten können (vgl. Ziff. 3.5.1). Im Gesetz sind aus Sicht der bisherigen Erfahrungen wenige punktuelle Anpassungen vorzunehmen, welche die administrative Abwicklung erleichtern, den Rechtsschutz vereinheitlichen sowie die Wirkung der Instrumente und die Synergieeffekte mit der Raumentwicklung verstärken.

2.5.2 Konzept

Verfahren zur Feststellung der Wettbewerbsneutralität

Nach Artikel 87 Absatz 2 sind die Strukturverbesserungsmassnahmen in deren unmittelbarem Einzugsgebiet wettbewerbsneutral zu gestalten. Der Bundesrat bestimmt in Artikel 13 der Strukturverbesserungsverordnung (SVV), welche Massnahmen vor der Gewährung der Investitionshilfen im kantonalen Amtsblatt publiziert werden müssen. Bisher haben die Kantone die Wettbewerbsneutralität frühzeitig, allenfalls in einem Teilverfahren, festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in einem Streitfall fest, dass mit dem heute geltenden Gesetzestext der Kanton bei Investitionskrediten über dem Grenzbetrag die Wettbewerbsneutralität nicht abschliessend beurteilen darf und sich zudem der Rechtsweg bei der Gewährung von Beiträgen und Investitionskrediten teilt. Diese Gabelung des Rechtswegs im Rahmen desselben Projektes erschwert den Vollzug und schafft Rechtsunsicherheit. Die Wettbewerbsneutralität wird neu in Artikel 89a mit einem präzisierten Wortlaut geregelt. Mit den ergänzenden Anpassungen der Artikel 97, 108 und 166 wird das Verfahren zur Feststellung der Wettbewerbsneutralität präzisiert bzw. bei der Gewährung von Beiträgen und Investitionskrediten harmonisiert.

Der neue Artikel 89a bestimmt, dass der Kanton mit der Feststellung der Wettbewerbsneutralität beauftragt ist. Die Wettbewerbsneutralität der unterstützten Massnahmen ist gegenüber direkt betroffenen Gewerbebetrieben im unmittelbaren Einzugsgebiet abzuklären. Diese Formulierung entspricht der Regelung aus dem Jahre

153 BBl 2008 6229