Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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men grundsätzlich keine Sonderrechte, sondern konkretisiert und spezifiziert vielmehr die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen und vor dem Hintergrund ihrer spezifischen Lebenslagen, die im Menschenrechtsschutz systematische Beachtung finden müssen.

Zu den in Bezug genommenen Menschenrechtsverträgen, welche auch für die Schweiz als Vertragsstaat verbindlich sind, zählen im Wesentlichen der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (Sozialpakt oder UNO-Pakt I)9, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (Zivilpakt oder UNO-Pakt II)10, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966 (ICERD)11, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW)12, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (CAT)13, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (CRC)14.

3.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Übereinkommens

3.2.1 Zweck (Artikel 1)

Satz 1 beschreibt den Zweck des Übereinkommens. Danach will das Übereinkommen den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen fördern, schützen und gewährleisten.

Satz 2 erläutert den Begriff "Menschen mit Behinderungen". Dieser bezieht sich auf Menschen, die langfristige körperliche, psychische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Damit umschreibt Satz 2 die Personengruppe, die in den Schutz des Übereinkommens fällt. Bereits in der Präambel Buchstabe e wird auf den Begriff "Behinderung" Bezug genommen. Dort wird beschrieben, dass sich das Verständnis von Behinderung ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Diese Erläuterung verdeutlicht, dass ein Verständnis von "Behinderung" nicht als fest definiertes Konzept verstanden wird, sondern von gesellschaftlichen Entwicklungen abhängig ist. Dafür spricht auch, dass die Erläuterung von "Menschen mit Behinderungen" nicht als eine technische Definition in Artikel 2 aufgenommen wurde.

Artikel 1 enthält die Begriffserläuterung "Menschen mit Behinderungen", um den Zugang zu den im Übereinkommen formulierten Rechten zu beschreiben. Auf innerstaatlicher Ebene sind die rechtlichen Definitionen von "Behinderungen" zu

9 SR 0.103.1.

10 SR 0.103.2.

11 SR 0.104.

12 SR 0.108.

13 SR 0.105.

14 SR 0.107.