Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten
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beachten, für die die spezifischen innerstaatlichen Rechtsordnungen massgebend sind.
3.2.2 Begriffsbestimmungen (Artikel 2)
Artikel 2 enthält Definitionen, die für die Auslegung und das Verständnis der entsprechenden Begriffe in den jeweiligen Artikeln des Vertrages heranzuziehen sind. Im Einzelnen zählen folgende Begriffe dazu:
- Kommunikation,
- Sprache,
- Diskriminierung aufgrund von Behinderung,
- angemessene Vorkehrungen und
- universelles Design.
3.2.3 Allgemeine Grundsätze (Artikel 3)
Artikel 3 bestimmt die für das Übereinkommen geltenden allgemeinen Grundsätze. Sie dienen dem Verständnis der Vorschriften des Übereinkommens und sind bei der Umsetzung des Übereinkommens heranzuziehen. Die Grundsätze des Übereinkommens sind im Einzelnen:
- Die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschliesslich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit im Sinne von Selbstbestimmung,
- die Nichtdiskriminierung,
- die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft,
- die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit,
- die Chancengleichheit,
- die Zugänglichkeit,
- die Gleichberechtigung von Mann und Frau,
- die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.
3.2.4 Allgemeine Verpflichtungen (Artikel 4)
Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsstaaten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundrechte für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Diskriminierungsverbote sind ein Kernbestandteil von Menschenrechtsverträgen. Das Übereinkommen definiert in Artikel 2 bereichsspezifisch den Begriff der "Diskriminierung aufgrund von Behinderung". Danach ist Diskriminierung aufgrund von