Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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Zur genaueren Analyse des Charakters der vertraglichen Verpflichtungen des Übereinkommens und insbesondere zur Klärung der Frage, ob diese Verpflichtungen unmittelbar oder in progressiver Weise umzusetzen sind, ist der vorstehend bereits kommentierte Artikel 4 des Übereinkommens, der eine ausführliche allgemeine Verpflichtungsklausel darstellt, nachfolgend nochmals vertieft zu betrachten.

4.2 Die Verpflichtungen des Übereinkommens

Der Artikel 4 des Übereinkommens definiert im sog. „Chapeau“ in Absatz 1 in allgemeiner Weise die aus den materiellen Garantien des Übereinkommens fliessenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten. Diese Verpflichtungen werden in den Buchstaben a - i teilweise in detaillierter Form konkretisiert20.

Der Wortlaut dieser Bestimmungen reflektiert dabei zumindest mittelbar die in der heutigen Doktrin und Praxis mehrheitlich anerkannte Verpflichtungstrias der Menschenrechte21. Dabei lassen sich folgende drei Verpflichtungsarten unterscheiden:

1. Unterlassungspflichten: Alle Garantien können auf einer ersten Stufe wirksam durch staatliches Unterlassen geschützt werden. In dieser Hinsicht besteht eine Pflicht zur Achtung der Menschenrechte („duty to respect“). Auf Seiten der Berechtigten steht dieser Pflicht ein Abwehranspruch gegen den Staat gegenüber. Unterlassungspflichten aus Menschenrechten entstehen automatisch, d.h. ohne weitere Voraussetzungen, und können in diesem Sinn als negative Pflichten bezeichnet werden.

2. Schutzpflichten: Auf einer zweiten Stufe werden die Staaten aus Menschenrechten positiv verpflichtet, menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter vor Gefahren, namentlich durch Übergriffe Dritter, aber etwa auch durch Gefahren, die von der Natur oder von Menschen erstellten Anlagen ausgehen, zu schützen, wobei es in der Praxis vor allem darum geht, die entsprechenden Garantien auch im Verhältnis zwischen Privaten durchzusetzen („duty to protect“). Hier besitzen die Berechtigten einen Schutzanspruch gegenüber dem Staat, d.h. im Zentrum stehen die menschenrechtlichen Pflichten des Staates, nicht jene von Dritten. Schutzpflichten entstehen nur, soweit der Staat von der Beeinträchtigung weiss oder bei genügender Sorgfalt wissen könne und faktisch und rechtlich die Möglichkeit hat, sie zu verhindern.

3. Gewährleistungspflichten: Auf einer dritten Stufe haben Staaten die Menschenrechte zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass sie für die Berechtigten in möglichst umfassender Weise zur Realität werden. Dies bedarf unter Umständen umfassender gesetzgeberischer oder administrativer Massnahmen, um die rechtlichen, institutionellen und verfahrensmässigen Voraussetzungen für die volle Realisierung des Rechts sicherstellen zu können („duty to ensure“).

Artikel 4 Absatz 1 BehiK reflektiert diese drei Verpflichtungsschichten zwar nur unvollständig, indem er, fokussierend auf Gewährleistung und Förderung, festhält: „Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung auf Grund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern.“ Dennoch

20 Siehe dazu die vorstehenden Ausführungen sub Ziff. 3.2.4.

21 Vgl. dazu mit weiteren Hinweisen Walter Kälin/Jörg Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, 2. Aufl., Basel 2008, S. 110 ff.