Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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Immerhin hat diesbezüglich der Ausschuss für wirtschaftliche und soziale Rechte in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 9 aus dem Jahr 1998 einige Grundsätze festgehalten, welche auch für die Frage der direkten Anwendbarkeit von Garantien der BehiK von Bedeutung sind41. Der Sozialausschuss betrachtet danach die direkt anspruchsbegründenden Gehalte der Rechte des UNO-Pakts I als justiziabel. Diese Überlegungen entsprechen weitgehend der konstanten bundesgerichtlichen Praxis zur Einschätzung der Justiziabilität einer völkerrechtlichen Norm. Gemäss dieser Rechtsprechung kann sich eine Privatperson auf eine Bestimmung des Völkerrechts berufen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind42:

1. Die Bestimmung betrifft die Rechtsstellung Privater,

2. sie ist justiziabel und

3. sie richtet sich an die rechtsanwendenden Behörden.

Nicht an rechtsanwendende Behörden im Sinne des drittgenannten Kriteriums richten sich namentlich Gesetzgebungsaufträge; dies selbst wenn sie dem Staat keinen oder nur einen geringen Ermessensspielraum bieten und unmittelbar verpflichtend sind. Auch Personen mit einer Behinderung können daher kein subjektives Recht auf gesetzgeberisches Aktivwerden, etwa zur Beseitigung oder Revision von Gesetzen, „die eine Diskriminierung von Menschen mit einer Behinderung darstellen“ (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BehiK) geltend machen.

Nicht justiziabel im Sinne der zweiten Voraussetzung sind ferner Gehalte von Menschenrechten, die zuwenig präzise abgefasst sind, um von einer gerichtlichen Behörde auf eine Rechtssache angewendet werden zu können oder die auf der Rechtsfolgeseite einen zu grossen Ermessensspielraum offenlassen und sich daher indirekt an den Gesetzgeber richten. Dadurch werden zweifellos die programmatisch umzusetzenden Gehalte der Menschenrechte von einer direkten Anwendbarkeit ausgeschlossen. Umgekehrt dürften aber direkt anspruchsbegründende Schichten der Menschenrechte, ungeachtet der Frage ihrer Zugehörigkeit zu bürgerlichen und politischen oder wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Rechten, diese Voraussetzung erfüllen.

Da die BehiK Rechte des Individuums begründet43 und damit das erste genannte Kriterium integral erfüllt, kann - je nach konkreter Situation im praktischen Einzelfall - Folgendes festgehalten werden:

41 „10. In Bezug auf die bürgerlichen und politischen Rechte wird im Allgemeinen als gegeben angenommen, dass gerichtliche Rechtsbehelfe bei Verletzungen unverzichtbar sind. Bedauerlicherweise wird in Bezug auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu oft das Gegenteil angenommen. Diese Diskrepanz ist weder durch die Natur der Rechte noch durch die einschlägigen Vorschriften des Pakts selbst gerechtfertigt. Der Ausschuss hat bereits verdeutlicht, dass viele der Vorschriften des Pakts eine direkte Umsetzung ermöglichen. (…). Obgleich der allgemeine Ansatz eines jeden Rechtssystems in Betracht gezogen werden muss, gibt es in dem Pakt kein Recht, das in der überwiegenden Mehrheit der Systeme nicht so aufgefasst werden könnte, als dass es zumindest einige justiziable Elemente beinhaltet. (…) Eine starre Klassifizierung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, die sie bereits per Definition ausserhalb der Zuständigkeit von Gerichten stellt, wäre daher willkürlich und würde mit dem Grundsatz der Unteilbarkeit und Interdependenz der beiden Gruppen der Menschenrechte unvereinbar sein. (…)“.

42 Vgl. z.B. BGE 124 III 91 E. 3a und 118 Ia 116 f. E. 2b.

43 Siehe dazu die vorstehenden Ausführungen sub Ziff. 4.2.2. in fine.