Vorlage EnV Co2

Vernehmlassung 2010/132: Revision Energieverordnung (EnV Anhang 3.6): Energieetikette für Personenwagen · 18 Seiten

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3.3 Elektronische Form

Wird die Energieetikette in der Grundvariante oder der vereinfachten Variante beim Anbieten von Personenwagen in elektronischer Form dargestellt, gelten zusätzlich die folgenden Vorgaben:

a. Die Energieetikette erscheint als Grundeinstellung. Sie darf nicht durch einen Stand-by-Modus, einen Bildschirmschoner oder anderweitig ausgeblendet werden.

b. Sind noch andere Informationen zum Personenwagen elektronisch abrufbar, wechselt die Einstellung nach 20 Sekunden automatisch auf die Grundeinstellung zurück.

3.4 Darstellung für Werbung in Druckerzeugnissen und für Listen

Die Darstellung der Angaben gemäss Ziffern 2.5-2.7 und Ziffer 2.9 für Werbung in Druckerzeugnissen und in Listen muss folgende Vorgaben erfüllen:

a. Minimale Schriftgrösse: Die Angaben nach Ziffer 2.2.1 Buchstaben a-c müssen mindestens in der Schriftgrösse des Fliesstextes erfolgen.

b. Für den Energieverbrauch ist folgender Text zu verwenden: «x l/100km», bzw. «x m3/100km», bzw. «x kWh/100km».

c. Für die CO2-Emissionen ist folgender Text zu verwenden: «x g CO2/km (Durchschnitt aller verkauften Neuwagen y g/km)».

d. Für die Energieeffizienz-Kategorien A bis G ist folgender Text zu verwenden: «Energieeffizienz-Kategorie X».

3.5 Darstellung für Werbung in visuell-elektronischen Medien

Bei der Werbung in visuell-elektronischen Medien müssen mindestens die Angaben zum Energieverbrauch, zu den CO2-Emissionen und zur Energieeffizienz-Kategorie des Personenwagens so lange eingeblendet werden, dass sie gut lesbar sind.

4. Anpassung und Information

4.1 Anpassung

4.1.1 Das Departement passt aufgrund der angebotenen Fahrzeugtypen die Ener-

gieeffizienz-Kategorien A bis G der Energieetikette jährlich an.

4.1.2 Es passt jährlich den Durchschnittswert der CO2-Emissionen aufgrund der

immatrikulierten Neuwagen an und legt den biogenen Treibstoffanteil fest.

4.1.3 Es legt bei elektrisch angetriebenen Personenwagen, deren Batterien über

das Stromnetz aufgeladen werden können, die CO2-Emissionen aufgrund der Stromproduktion fest und überprüft diese regelmässig.

4.1.4 Es überprüft jährlich die Faktoren zur Berechnung der Benzinäquivalente

und der Primärenergie-Benzinäquivalente und passt sie an die neuen Er-