Vorlage EnV Co2
Vernehmlassung 2010/132: Revision Energieverordnung (EnV Anhang 3.6): Energieetikette für Personenwagen · 18 Seiten
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kenntnisse der Wissenschaft und der Technik sowie an die internationale Entwicklung an.
4.1.5 Die Anpassungen werden jeweils bis am 31. Juli des laufenden Jahres be-
kannt gegeben und auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.
4.2 Information der Öffentlichkeit
4.2.1 Das Bundesamt erhebt jährlich die Daten über den Energieverbrauch und
über die CO2-Emissionen aller im Vorjahr immatrikulierter Neuwagen und informiert die Öffentlichkeit darüber. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.
4.2.2 Die Anbieter von Personenwagen und die übrigen Betroffenen stellen die für
die Untersuchung erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung.
4.3 Erstellen und Abgeben von Listen
4.3.1 Das Bundesamt erstellt Datenbanken und Listen, die Angaben nach Ziffer
2.2.1 Buchstaben g-i aller angebotenen neuen Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach dem Kriterium des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen. Die Listen werden sinngemäss nach Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen11 erstellt.
4.3.2 Das Bundesamt beliefert die Anbieter von neuen Personenwagen mit Listen
nach Ziffer 4.3.1. Diese müssen am Verkaufsort aufgelegt und auf Verlangen kostenlos abgegeben werden.
4.3.3 Das Bundesamt kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.
5. Übergangsregelung
5.1 Die Anbieter müssen die neuen Personenwagen spätestens ab 1. Januar 2012
mit der Energieetikette gemäss diesem Anhang kennzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Energieetikette sowohl gemäss dem Anhang 3.6 in der Fassung vom 9. Juni 200612 als auch gemäss diesem Anhang ausgestaltet werden.
5.2 Die Angabe über das Vorhandensein eines Partikelfilters gemäss Ziffer 2.2.1
Buchstabe c ist noch bis zum 31. Dezember 2013 vorzunehmen.
11 ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16-23.
12 AS 2006 2411