Vorlage EnV Co2

Vernehmlassung 2010/132: Revision Energieverordnung (EnV Anhang 3.6): Energieetikette für Personenwagen · 18 Seiten

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der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge8;

g. Energieverbrauch nach Ziffer 2.5;

h. CO2-Emissionen nach Ziffer 2.6;

i. Einteilung des Personenwagens in die Energieeffizienz-Kategorien A bis G nach Ziffer 2.9;

j. Gültigkeitsdauer der Energieetikette.

k. Typengenehmigungsnummer;

2.2.2 Die Angaben auf der Energieetikette richten sich nach den in der Typenge-

nehmigung erhobenen Daten. Bei den erhobenen Daten sind insbesondere Differenzierungen nach Getriebeart, nach Gang- oder Stufenzahl und nach Schaltmodus vorzunehmen.

2.2.3 Sind die Angaben nach den Buchstaben b, c und e der Ziffer 2.2.1 bereits

anderweitig gut sichtbar dargestellt, kann in einer vereinfachten Variante der Energieetikette auf die Darstellung der Buchstaben a-f dieser Ziffer verzichtet werden.

2.3 Angaben aus der Energieetikette in der Werbung und in Listen

Angaben nach den Ziffern 2.5-2.7 und Ziffer 2.9 müssen auch in der Werbung sowie in Preislisten und Listen mit technischen Informationen aufgeführt sein. Sie müssen klar abgegrenzt und gut lesbar dargestellt sein.

2.4 Messverfahren

Der Energieverbrauch und die CO2-Emissionen der Personenwagen müssen nach Artikel 97 Absatz 5 VTS9 gemessen werden.

2.5 Energieverbrauch

2.5.1 Der Energieverbrauch von Personenwagen ist in der gebräuchlichen Einheit

(Liter, Kubikmeter oder Kilowattstunden) pro 100 Kilometer anzugeben.

2.5.2 Bei Personenwagen, die nicht mit Benzin betrieben werden, ist zusätzlich

das Benzinäquivalent pro 100 Kilometer aufzuführen.

2.6 CO2-Emissionen

2.6.1 Die CO2-Emissionen sind in Gramm pro Kilometer anzugeben. Als Ver-

gleichswert ist der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller immatrikulierter Neuwagen anzugeben.

2.6.2 Immatrikulierte Neuwagen sind typengenehmigte Personenwagen, die ihren

Energieverbrauch ausweisen müssen, die ab 1. Juni des Vorjahres erstmals in Verkehr gesetzt wurden und die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufwiesen.

8ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1;- geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008,

ABl. L 199 vom 28.07.2008, S.1.

9 SR 741.41