Vorlage EnV Co2
Vernehmlassung 2010/132: Revision Energieverordnung (EnV Anhang 3.6): Energieetikette für Personenwagen · 18 Seiten
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Anhang 3.64 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2)
Angaben des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen von neuen Personenwagen
1. Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte neue Personenwagen im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 lit. a der Verordnung vom 19. Juni 19955 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), die noch nicht immatrikuliert wurden und nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweisen.
2. Energieetikette
2.1 Kennzeichnungspflicht
2.1.1 Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss ihn mit der Energieetikette
kennzeichnen.
2.1.2 Die Energieetikette muss im Zeitpunkt des Anbietens gut sichtbar und lesbar
am Personenwagen oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden. Sie ist in den Amtssprachen des Ortes abzufassen, an dem der Personenwagen angeboten wird.
2.2 Inhalt der Energieetikette
2.2.1 Die Energieetikette muss folgende Angaben enthalten:
a. Marke und Typ des Personenwagens;
b. Art des benötigten Energieträgers;
c. bei Diesel-Fahrzeugen, ob ein Partikelfilter vorhanden ist;
d. Getriebeart, Anzahl Gänge oder Stufen und Schaltmodus;
e. Leergewicht nach Artikel 7 Absatz 1 VTS6;
f. Klassierung nach Euro-Abgasstufe gemäss der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen7 und nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich
4Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Sept. 2002 (AS 2002 3005). Fassung gemäss
Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411). Ersetzt durch Fassung gemäss Ziff. II … der V vom … (AS 2011 ...).
5 SR 741.41
6 SR 741.41
7 ABl. L 76 vom 6.4.1970, S.1;- zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81.