Vorlage EnV Co2
Vernehmlassung 2010/132: Revision Energieverordnung (EnV Anhang 3.6): Energieetikette für Personenwagen · 18 Seiten
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2.6.3 Bei Personenwagen, die für die Verwendung von in der Schweiz flächende-
ckend angebotenen Gemischen aus fossilen und biogenen Treibstoffen typengenehmigt sind, sind die gesamten CO2-Emissionen und als klimarelevant der fossile Anteil anzugeben.
2.6.4 Bei elektrisch angetriebenen Personenwagen, deren Batterien über das
Stromnetz aufgeladen werden können, müssen zusätzlich zu den Emissionsdaten der Typengenehmigung die bei der Stromproduktion entstehenden CO2-Emissionen berücksichtigt werden.
2.7 Energieeffizienz
2.7.1 Die Energieeffizienz eines Personenwagens ist mit Hilfe der Bewertungszahl
zu bestimmen.
2.7.2 Die Bewertungszahl errechnet sich zu 65 Prozent aus dem absoluten Ener-
gieverbrauch und zu 35 Prozent aus der relativen Energieeffizienz. Der absolute Energieverbrauch bezieht sich auf die Primärenergie und wird in Primärenergie-Benzinäquivalenten angegeben. Die relative Energieeffizienz ist der Quotient aus absolutem Energieverbrauch und Leergewicht.
2.7.3 Die Bewertungszahl (BWZ) wird nach der folgenden Formel berechnet:
BWZi ={[ ( 1−r)⋅Ei'+r⋅EEi']+3}× 100
Wobei: r: Relativierungsparameter 0.35
E i' : normierter absoluter Energieverbrauch des Fahrzeugs i in Liter Primärenergie-Benzinäquivalent pro 100 Kilometer;
EEi': normierte relative Energieeffizienz des Fahrzeugs i.
2.7.4 Die Bewertungszahl wird auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.
2.7.5 Sind unter derselben Typengenehmigungsnummer und Getriebeart mehrere
Modellversionen eines Personenwagens aufgeführt, so wird die Energieeffizienz auf der Grundlage des Fahrzeugmodells mit dem höchsten Leergewicht ermittelt.
2.8 Bivalente Fahrzeuge
Bei Personenwagen, die gemäss Typengenehmigung mit verschiedenen Energieträgern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgt die Angabe zur CO2-Emission und die Berechnung des Benzinäquivalents sowie der Energieeffizienz anhand des Energieträgers mit dem tiefsten Primärenergie-Benzinäquivalent.
2.9 Einteilung der Personenwagen in die Energieeffizienz- Kategorien
2.9.1 Die Personenwagen sind entsprechend ihrer Energieeffizienz in die Energie-
effizienz-Kategorien A bis G einzuteilen.
2.9.2 Für die Festlegung der Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien A bis G
werden sämtliche angebotenen Fahrzeugtypen entsprechend ihrer Bewertungszahl in aufsteigender Reihe geordnet und gleichmässig in sieben Sekto-