Bericht Energieetikette
Vernehmlassung 2010/132: Revision Energieverordnung (EnV Anhang 3.6): Energieetikette für Personenwagen · 9 Seiten
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5. Erläuterungen zu den einzelnen Ziffern des Anhangs 3.6 EnV
Die Kennzeichnung muss wie bisher als Konsumenteninformation zum Zeitpunkt des Anbietens der neuen Personenwagen erfolgen.
Gemäss Ziffer 1 beschränkt sich der Geltungsbereich der revidierten Energieetikette weiterhin auf Personenwagen. Es ist zurzeit nicht vorgesehen, die Energieetikette auf weitere Fahrzeugkategorien (beispielsweise Lieferwagen, Lastwagen oder Motorräder) auszuweiten
– diese Optionen bleiben jedoch offen. Die Kennzeichnungspflicht (Ziffer 2.1) bezieht sich ausschliesslich auf neue Fahrzeuge. Die Energieetikette für Occasionsfahrzeuge wird vom BFE weiterhin angeboten, wobei das Anbringen der Etikette freiwillig bleibt.
In Ziffer 2.2 werden die zentralen erforderlichen Inhalte der Energieetikette näher umschrieben. Dazu gehören die bisherigen Angaben der Energieetikette (Fahrzeugmarke und -typ, Treibstoffart, Leergewicht, Energie- bzw. Treibstoffverbrauch, CO2-Emissionen), die Einteilung in die entsprechende Energieeffizienz-Kategorie sowie einige ergänzende Grundangaben zum Fahrzeugtyp (Typengenehmigungsnummer, Getriebecode, Angaben zur Emissionsvorschrift nach Euro-Norm) und die Gültigkeitsdauer der Etikette. Alle Angaben beziehen sich auf die Daten aus der Typengenehmigung (Ziffer 2.2.2). Es müssen demzufolge keine zusätzlichen Daten erhoben werden. Bei Fahrzeugen, die mit verschiedenen Energieträgern betrieben werden können (sog. bivalente Fahrzeuge), beziehen sich die Angaben nur auf diejenigen Energieträger, mit welchen die Fahrzeuge typengeprüft wurden. Es wird weiterhin neben der Grundvariante eine vereinfachte Variante der Energieetikette angeboten. Zulässig ist diese Variante, wenn Angaben zum Energieträger, zum Vorhandensein eines Partikelfilters bei Dieselfahrzeugen und zum Leergewicht bereits anderweitig gut sichtbar dargestellt werden (Ziffer 2.2.3).
Eine möglichst umfassende Konsumenteninformation über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen eines Personenwagens ist nicht nur im Verkaufsraum, sondern auch in der Automobilwerbung erwünscht. In den Ziffern 2.3, 3.4 und 3.5 werden deshalb, ähnlich wie bisher, Anforderungen an die Deklaration in Listen und Werbeschriften definiert, welche ohne Ausnahme gut lesbar anzugeben sind.
Neu wird auf der Energieetikette neben dem Energieverbrauch des jeweiligen Treibstoffes für alle Energieträger auch der Verbrauch in Liter Benzinäquivalent pro 100 Kilometer angegeben (Ziffer 2.5.2). In der Departementsverordnung (Artikel 1) wird die Berechnung des Benzinäquivalents für die verschiedenen Energieträger geregelt.
Wie bisher wird bei der Energieetikette auf einer eigenen Skala dargestellt, wie viel CO2 ein Auto beim Betrieb emittiert (Ziffer 2.6). Bei Personenwagen, die mit Treibstoffgemischen mit biogenen Anteilen betrieben werden, wird unterschieden zwischen klimarelevanten und nicht-klimarelevanten CO2-Emissionen. Anstelle des bisher schwarz-weissen Pfeiles werden die CO2-Emissionen neu anhand eines mehrfarbigen Balkens dargestellt. Bei den CO2- Emissionen wird nebst den Werten für das betreffende Fahrzeug auch der Durchschnittswert der immatrikulierten neuen Personenwagen aufgeführt. Dieser Durchschnittswert dient als Orientierungshilfe für die Autokäuferinnen und -käufer. Im Gegensatz zur bisherigen Hand-