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Vernehmlassung 2010/14: Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Sicherheitspolitik der Schweiz · 84 Seiten
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SIPOL B: Entwurf, 14. April 2010 Seite 2 _____________________________________________________________________________________
Bund und Kantone regeln die Massnahmen in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen und koordinieren diese untereinander. Bislang äusserte sich der Bundesrat nur zur Sicherheitspolitik des Bundes; er kann über die Sicherheitspolitik der Kantone und Gemeinden nicht bestimmen und ihnen keine Vorgaben machen. Kantone und Gemeinden haben aber deutlich gemacht, dass ihre Bemühungen um die Wahrung der öffentlichen Sicherheit auch als Teil der Sicherheitspolitik gesehen werden sollen, als kantonale und kommunale Sicherheitspolitik. Diesem Anliegen wird hier Folge gegeben. Damit lassen sich die staatlichen Massnahmen aller Ebenen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schweiz und ihrer Bevölkerung vollständiger und auch bürgernäher abbilden.
Im Kern geht es bei der Sicherheitspolitik darum, dass die Schweiz über die Mittel und Abläufe verfügt, um ihre Selbstbestimmung zu wahren und zu stärken, Schaden für das Land, seine Bevölkerung und seine Interessen abzuwehren sowie natur- und zivilisationsbedingte Katastrophen zu bewältigen. Diese Mittel müssen effizient, wirksam und umsichtig eingesetzt werden. Bund, Kantone und Gemeinden müssen in jeder Lage handlungsfähig bleiben. Das verlangt nach einer abgestimmten Informationsbeschaffung, nach Koordination zwischen den Departementen auf Bundesebene sowie zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden und nach einer Arbeitsteilung zwischen zivilen und militärischen Kräften.
Politik und Recht sind untrennbar miteinander verbunden. Einerseits gestaltet Politik Recht, umgekehrt hat sich die Politik an das geltende Verfassungs- und Völkerrecht zu halten (oder kann dieses nur auf den rechtlich vorgezeichneten Wegen ändern). Die öffentliche Sicherheit, generell die Sicherheit des Landes nach innen und aussen, bedeutet im Kern einerseits die Sicherheit der Verfassungs- und Rechtsordnung im Land, anderseits die Sicherheit der internationalen Friedens- und Völkerrechtsordnung unter den Staaten. Dementsprechend muss die Sicherheitspolitik klar, verlässlich und verfassungskonform rechtlich legitimiert und bestimmt sein. Sicherheitsrecht und Sicherheitspolitik befassen sich mit der ursprünglichen und eigentlichen Kernaufgabe auch des heutigen Staates. Ihre Ziele sind die Gewalt- und Konfliktvermeidung sowie der Schutz vor Gefahren unterschiedlichster Art. Sie haben sich insbesondere in kritischen Situationen zu bewähren. Daher sollen sie nicht widersprüchlich interpretiert werden können oder gar konfliktbeladen ausgestaltet sein. Das Sicherheitsrecht muss auch in ausserordentlichen Lagen oder bei besonderer Dringlichkeit ein Höchstmass an verfassungskonformer Rechtssicherheit vermitteln. Die heutige hochgradige Verletzlichkeit und die starke Abhängigkeit unseres Staates und unserer Wirtschaft von transnationalen und internationalen Entwicklungen verlangen eine problemorientierte und zugleich weit gespannte, umfassende Rechtsentwicklung, die insbesondere die Grund- und Freiheitsrechte der Menschen verteidigt und vor vielfältigen Gefahren schützt.
Die sicherheitsrechtlichen Grundsätze der Bundesverfassung sind teilweise lückenhaft, da zahlreiche offene Fragen im Rahmen der Nachführung nicht gelöst werden konnten. Dessen ungeachtet hat sich die Sicherheitsgesetzgebung des Bundes in den letzten Jahren fortentwickelt und ausgedehnt, was in Lehre und Praxis zunehmend grundlegende verfassungsrechtliche Fragen aufwirft. In gewissen Bereichen scheint sich, so die Kritik, eine Verfassungswirklichkeit entwickelt zu haben, die den Wortlaut der Bundesverfassung teilweise zu dehnen scheint. Notwendige einheitliche Regelungen finden umgekehrt an der bundesstaatlichen Kompetenzteilung oft eine nicht sachgerechte Grenze. Dies führte einerseits zu einer Intensivierung von Konkordatslösungen, die mit einer Beschneidung der parlamentarischen Gesetzgebungsrechte der Kantone einhergeht, an-