Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/17: Revision der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG); Revision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen · 12 Seiten

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Art. 13 Zulassung

Abs. 4

Nach Ansicht von BE und Uni BE ist die Formulierung «bei verschuldeter Verspätung» problematisch. Sie schlagen die folgenden Formulierungen vor:

- Wer sich zu spät anmeldet, wird nicht zur eidgenössischen Prüfung zugelassen, oder

- Wer sich aus eigenem Verschulden zu spät anmeldet, wird nicht zur eidgenössischen Prüfung zugelassen.

Nach Auffassung der GDK ist der Absatz nicht ausreichend klar formuliert. Was unter einer «Verspätung der Anmeldung» zu verstehen ist, kann nur im Zusammenhang mit Artikel 12 erkannt werden. Daher muss die Formulierung «Verspätung der Anmeldung» durch die Formulierung «Anmeldung innerhalb der vorgegebenen Zeit», d. h. bis «zum offiziellen Anmeldetermin», ersetzt werden. In der Verordnung sollten die Konsequenzen festgehalten werden. Die GDK schlägt deshalb die folgende Formulierung vor: „Wer sich nicht bis zum bekanntgegebenen Termin zur eidgenössischen Prüfung anmeldet, wird nur zur Prüfung zugelassen, wenn die Verspätung der Anmeldung auf gesundheitliche Gründe oder auf andere wesentliche Ursachen zurückzuführen ist“.

Art. 27 Gebühren

Abs. 2

Asep, GSASA, pharmaSuisse und Swimsa sind der Auffassung, dass die Gebühren insgesamt (Anmeldung, Prüfung und Diplom) nicht mehr als Fr. 1000.- betragen sollten.

GE verlangt eine stärkere Senkung der Gebühren, damit der Status quo für die Medizin- und Pharmaziestudierenden erreicht wird. Dies bedeutet eine Gesamtsumme von Fr. 1100.- für alle Gebühren (Prüfung, Anmeldung und Ausstellung des Diploms).

Die GDK schlägt die folgende Formulierung vor: «Danach gelten die Gebühren gemäss Art. 27 Abs. 2».

Die Fachschaft Vet-Med BE versteht nicht, weshalb die Gebühren für den Studiengang 2004 nur wegen eines detaillierteren Formulars um Fr. 220.- auf Fr. 1500.- erhöht wurden.

Die asep betont, dass aus einem Vergleich mit den Prüfungsgebühren des letzten Studienjahres dieses Jahrgangs ein Differenzbetrag von Fr. 520.- (Anmeldung und Diplom) resultiert, was einer Zunahme um 400 % entspricht. Unter Berücksichtigung der Teuerung seit 1984 (ca. 60 %) müssten die Prüfungsgebühren rund Fr. 850.- betragen.

Art. 31 a Entschädigung der standardisierten Patientinnen und Patienten

GE, ZG und Uni ZH erachten diese Entschädigung als gerechtfertigt. GE betont, dass dies für die Rekrutierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für die eidgenössischen Prüfungen benötigt werden, einer deutlichen Verbesserung entspricht. Das IML begrüsst die Entschädigung der standardisierten Patientinnen und Patienten. Gleichzeitig weist es darauf hin, dass diese höher ist als die Entschädigung, die im Rahmen der Fakultätsprüfungen ausgerichtet werden. Diese Differenz könnte einen gewissen Wettbewerb bei der Rekrutierung dieser Personen zur Folge haben.

Abs. 1

KHM, SGP, SGAM und SGIM sind der Auffassung, dass diese Entschädigung für die Deckung der Kosten nicht ausreicht. Nach ihrer Erfahrung müsste die Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 100.- pro Stunde liegen. Die professionellen Schauspielerinnen und Schauspieler müssen umfangreiche Vorbereitungsarbeiten auf sich nehmen und über eine entsprechende Ausbildung verfügen, damit sie eine qualitativ hochstehende Arbeit leisten können.