Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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den ordentlichen Berichterstattungsunterlagen zuzustellen. Dies wird namentlich bei grösseren Tochtergesellschaften üblich sein.

Gemäss Absatz 2 sind Beteiligungen ebenfalls in der Jahresrechnung (zum Stammvermögen) zu konsolidieren. Das scheint aufgrund des massgeblichen Einflusses auf die Gesellschaft bzw. die gemeinsame „Tochtergesellschaft“ angezeigt.

Art. 40 Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen und Rückerstattungen

Absätze 1 und 2: Der Ausweis von Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen in der Erfolgsrechnung kann als eigenständige Position oder im Rahmen einer ’All-in-fee’ erfolgen.

Zu den erforderlichen Angaben im Anhang betreffend die Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen zählen sicherlich die Darstellung der Grundlage für eine solche Entschädigungszahlung (Vertragsgrundlage), die Abrechungsperiodizität und die Höhe der Vergütung (Entschädigungssätze und geleistete Vergütung in Franken). Im Falle einer „All-in-fee“ reicht der Hinweis, dass solche Entschädigungen in der Pauschale integriert sind.

Bei den Rückerstattungen zugunsten der Anlagestiftung müsste der Anhang mindestens den Zahlungserbringer nennen, Art und Umfang der (Kollektiv-)Anlage und die Höhe der Gutschrift.

Bei den Rückerstattungen, die von der Anlagestiftung zulasten einer Anlagegruppe erbracht worden sind, wären im Anhang mindestens die reglementarische Grundlage für die Ausrichtung zu nennen, die Reduktionssätze und massgeblichen Kriterien (Schwellenwerte, Zeitdauer) pro Anlagegruppe (soweit in den reglementarischen Grundlagen vorgegeben), die Gesamtrückvergütungen pro Anlagegruppe in Schweizer Franken und die Abrechungsperiodizität.

Absatz 3 stellt klar, dass Rückerstattungen (Kick-backs, Provisionen, Finder’s Fees usw.), die der Anlagestiftung zufliessen, zwingend der entsprechenden Anlagegruppe gutzuschreiben sind. Eine Verwendung dieser Mittel zu Gunsten anderer Anlagegruppen oder zu Gunsten des Stammvermögens wäre nicht statthaft. Die gutgeschriebenen Rückerstattungen sind in der Erfolgsrechnung der betreffenden Anlagegruppe auszuweisen.

Art. 41 Bewertung

Die Bewertung der Aktiven und Passiven der Anlagestiftung erfolgt nach Absatz 2 grundsätzlich gemäss Artikel 48 BVV 2 i.V.m. Swiss GAAP FER 26. Ferner trägt Absatz 2 der Konkretisierung und speziellen Bewertungssachverhalten Rechnung.

Absatz 3: Die Bewertung von Auslandimmobilien ist nach internationalen Standards vorzunehmen. Im Vordergrund steht bei den direkten Immobilienanlagen im Ausland (einschliesslich jener in allfälligen Tochtergesellschaften) die Verkehrswertschätzung gemäss International Valuation Standards (IVS).

Absatz 4: Praktisch nimmt bei der Sacheinlage eine Firma die Bewertung vor, und eine unabhängige zweite Firma überprüft diese und bestätigt sie oder eben nicht. Es scheint tolerabel, wenn der zweite Schätzer sich lediglich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die Revisionsstelle prüft namentlich vor dem Hintergrund dieser Einschätzungen und allfälligen weiteren massgeblichen Aspekten, ob der Preis mit Blick auf das Anlegerinteresse vertretbar war (Artikel 10 Absatz 2).

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