Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 62Fedlex · Erläuternder Bericht

ersichtlich und transparent aufgelistet sein. So sollte etwa das Inventar bei Immobilien-Anlagegruppen eine übersichtliche Gliederung enthalten und mindestens in Bauland (inkl. Abbruchobjekte), angefangene Bauten, Wohnliegenschaften, Geschäftshäuser und gewerblich genutzte Grundstücke aufgegliedert sein. Der Anleger kann nach Erhalt eines Inventar ergänzende Angaben verlangen, beispielsweise im Falle eines Immobilien-Inventars zusätzliche Angaben zu aufgeführten Grundstücken (Adresse, Gestehungskosten, Versicherungskosten, Schatzwert, erzielter Ertrag usw.). Das Auskunftsrecht ist indes eingeschränkt, soweit schutzwürdige Interessen und Geschäftsgeheimnisse der Stiftung bestehen (Absatz 2). Um einem Missbrauch solcher Einwände vorzubeugen, dürfen Auskünfte nur mit Zustimmung des Stiftungsratspräsidenten verweigert werden.

Art. 37 Publikationen und Prospekt

Artikel 37 Absatz 1 hält in allgemeiner Weise für sämtliche von der Verordnung verlangten Publikationen fest, dass diese in geeigneter Form erfolgen müssen. Meist dürfte dafür eine Publikation auf der stiftungseigenen Webseite ausreichen. Teilweise wird jedoch die Publikationsanforderung auch präzisiert und etwa eine Veröffentlichung in einem Prospekt (nachfolgende Absätze), im Jahresbericht oder in sämtlichen Publikationen verlangt (Flyers, Webseite, Prospekte, Berichte usw.).

Absatz 2 deklariert eine Prospektpflicht für die Anlagegruppen, bei denen gemäss bisher geltender Praxis zur Verdeutlichung der Besonderheit von Organisation, Ausgabe, Rücknahme und Bewertung von Ansprüchen, Anlage und Risiken, Prospekte aufgelegt werden. In beschränktem Mass kann die Aufsicht auch weitere Anlagegruppen prospektpflichtig erklären. Zu denken ist beispielsweise an bestimmte Garantieprodukte. Die Aufsicht wird den Anlagestiftungen solche Anlagegruppen mit Prospektpflicht nach Möglichkeit vorgängig bekannt machen, womit Absatz 2 zum Tragen kommt. Denkbar ist, dass die Notwendigkeit einer Prospektpflicht erst bei der nachträglicher Prüfung einer (neuartigen) Anlagegruppe erkennbar wird. Diesfalls muss die Einrichtung innerhalb von drei Monaten einen Prospekt publizieren (Absatz 3 Satz 2). Die Aufsicht kann verlangen, auf den Prospekt in Werbe- und Zeichnungsunterlagen und der Berichterstattung zur Anlagegruppe hinzuweisen (Absatz 1, Artikel 35, Artikel 65a BVG). Der Prospekt muss Anlegern auf Verlangen kostenlos zugestellt werden (Artikel 36 analog).

Der Prospekt muss dem Transparenzgebot entsprechen und wahrheitsgetreu abgefasst sein. Er soll mithin blossen Informationscharakter aufweisen. Neben den Anlagerichtlinien soll er wichtige Informationen zur Organisation, Depotbank, den Anlegerrechten (vornehmlich Anspruchausgabe, -bewertung, -rücknahme und -preisbildung), den Kosten- und Gebühren sowie Risiken (einschliesslich allfälliger Hinweise auf Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 bei den seltenen BVV 2-Abweichungen einer Gruppe wie im Falle von Artikel 28 Absatz 2) enthalten. Die Aufsicht kann im Rahmen der Informationspflicht Auflagen zur inhaltlichen Ausgestaltung machen (Absatz 3), etwa im Einzelfall einen höheren Detaillierungsgrad oder spezielle Warnklauseln einfordern.

Aus der Übermittlungspflicht nach Absatz 4 der Prospekte ist keine Pflicht der Aufsicht zu deren Prüfung abzuleiten. Ihr steht jedoch eine Prüfbefugnis zu. Insofern kann sie Prospekte auf Übereinstimmung mit geltendem Recht und Stiftungserlassen prüfen und Mängelbehebung verlangen. Grundsätzlich ist die Anlagestiftung für die Prospekte jedoch eigenverantwortlich.

62/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung