Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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13. Abschnitt: Aufhebung, Fusion und Vermögensübertragung

Art. 42 Aufhebung

Das Stammvermögen muss gemäss Absatz 3 primär die Liquidationskosten decken. Erst der nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten verbliebene Liquidationserlös kann ausgeschüttet werden. Es scheint angemessen, sich bei dieser Verteilung an Absatz 2 zu orientieren und den Verteilplan nach dem Kriterium des Gesamtwertes der von den einzelnen Anlegern gehaltenen Ansprüche auszurichten. Die Aufsicht kann bei geringfügigen Beträgen, deren Verteilung auf die Anleger unverhältnismässig wäre, eine anderweitige Verwendung zulassen, etwa eine Rückführung an die StifterInnen.

Art. 43 Fusion und Vermögensübertragung

Zur Anwendung gelangen ausgehend von Artikel 2 Buchstabe i (Fusionsgesetz) FusG auch bei Anlagestiftungen die Vorschriften nach Artikel 88 ff. FusG. Der Hinweis auf die massgeblichen Vorschriften für eine Fusion oder Vermögensübertragung wurde angesichts der besonderen Nähe zum Aufhebungstatbestand - im Sinne teleologischer Auslegung von Artikel 53k Buchstabe c BVG - in die Verordnung aufgenommen.

Art. 44 Aufhebung von Anlagegruppen

Vor Liquidation einer Anlagegruppe ist der Aufsicht ein entsprechend den Stiftungsbestimmungen gültig gefasster Auflösungsbeschluss vorzulegen. Dieser soll der Aufsicht mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Auflösung zugehen (Absatz 2), damit sie den Beschluss prüfen und allenfalls im Rahmen von Artikel 62f. BVG intervenieren kann. Dies könnte sich etwa dann aufdrängen, wenn der rechtzeitigen Information der Anleger (als Erfordernis nach Absatz 1) nicht genügend entsprochen wird. Nach erfolgter Liquidation hat die Revisionsstelle die korrekte Auflösung der Anlagegruppe zu bestätigen (Artikel 10). Diese Pflicht ist letztlich Ausfluss von Artikel 52c Absatz 1 Buchstabe b BVG.

14. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 45 Übergangsbestimmung

Die bestehenden Anlagestiftungen müssen ihre Stiftungssatzungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013 an die Verordnungsbestimmungen anpassen.

Art. 46 Inkrafttreten

Diese Bestimmung hält fest, dass die Verordnung auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt wird.

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