Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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chende Informationen und war unter dem Aspekt von Artikel 53k Buchstabe e BVG als unabdingbares Informationsrecht in die Verordnung aufzunehmen. Die Formulierung von Absatz 7 stellt eine hohe Flexibilität sicher und ermöglicht damit Anpassungen an neue gebräuchlich Kennziffern, ohne den Weg einer Verordnungsänderung beschreiten zu müssen.

Hinsichtlich der konkreten Kennziffern wird primär zwischen Wertschriften-Anlagegruppen und Immobilien-Anlagegruppen zu unterscheiden sein. Innerhalb der Wertschriften-Anlagegruppen gilt es dann gegebenenfalls wiederum weitere Faktoren zu berücksichtigen und hinsichtlich der Notwendigkeit von Kennziffern zu differenzieren. Aus diesem Grund sieht die Verordnungsbestimmung vor, dass in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligt werden können, bei denen auf bestimmte Kennzahlen bei einer Anlagegruppe verzichtet werden kann. Beispielhaft seien hier passiv ausgerichtete Anlagegruppen genannt, bei denen auf Kennzahlen betreffend Performance verzichtet werden könnte.

Die Kennziffern zu den Kosten tragen insbesondere dem Gebot der (Gebühren)- Transparenz gemäss Art. 65 Abs. 3 BVG und Art. 65a BVG Rechnung, die sinngemäss auch auf Anlagestiftungen anzuwenden sind. Dabei sind Angaben zu den Gesamtkosten unabdingbar. Daneben dürften auch weitere verbreitete Standardkennziffern, wie beispielsweise die „Total Expense Ratio“ TER1, im Vordergrund stehen. Denkbar wäre auch der Ausweis einer Vollkosten-TER (sog. Real-TER), weil beispielsweise die Transaktionskosten, die durchaus einen beachtlichen Anteil an den Gesamtkosten ausmachen können, nicht in die „klassische“ TER-Berechnung einfliessen.

Mit den Kennziffern zu Performance und Risiko wird namentlich auch Art. 49a Absatz 1 und Art. 50 Absätze 1 – 3 BVV 2 Folge geleistet, setzt doch die ertrags- und risikogerechte Vermögensbewirtschaftung und die sorgfältige Auswahl der Anlagen genaue Kenntnisse über deren Eigenschaften voraus. Folgende Kennziffern dürften heute im Vordergrund stehen:

• Alphafaktor/Jensen-Alpha

Mass für eine Extra-Rendite (positives Alpha) oder eine Minderrendite (negatives Alpha)

• Beta-Faktor (Beta)

Zeigt an, in welchem Ausmass der Kurs einer Aktie der Wertentwicklung eines Index folgt.

• Sharpe Ratio

Kennzahl zur Bestimmung des Rendite-Risiko-Verhältnisses.

• Information Ratio

Zeigt die Überschussrendite im Verhältnis zum Tracking Error.

Absatz 8: Es soll im Ermessen der Aufsichtsbehörde liegen, im Interesse der Anleger von den Stiftungen die zusätzliche Veröffentlichung gewisser Informationen, beispielsweise zu den wichtigsten Risiken, im Anhang zu verlangen. Das kann etwa dann zweckmässig sein, wenn zwar keine Prospektpflicht bei einer Anlagegruppe gegeben ist, sich aber in Einzelpunkten dennoch eine Informationspflicht aufdrängt.

Art. 39 Tochtergesellschaften und Beteiligungen

Absatz 1 schreibt vor, dass Tochtergesellschaften im Stammvermögen und den Anlagegruppen in der Jahresrechung dieser Vermögen, d.h. im Stammvermögen oder den betreffenden Anlagegruppen, zu konsolidieren sind. Auf Geheiss sind der Aufsicht zudem die Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht der Tochtergesellschaften mit

1 Die Total Expense Ratio (TER) gibt die jährlichen Kosten einer Anlagegruppe an, die zusätzlich zur Ausgabekommission anfallen. Die TER wird jeweils für das vergangene Geschäftsjahr ermittelt. 64/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung