Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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12. Abschnitt: Buchführung und Rechnungslegung

Art. 38 Buchführung und Rechnungslegung

Die Vorschriften zur Buchführung und Rechnungslegung von Artikel 47 BVV 2 werden in Absatz 1 für die Anlagestiftungen als massgeblich erklärt und in den nachfolgenden Absätzen zusätzlich mit auf diese Einrichtungsart zugeschnittenen Sonderbestimmungen ergänzt.

Absatz 2: Es ist sowohl für das Stammvermögen, als auch für jede einzelne Anlagegruppe gesondert Buch zu führen. Die Buchführung umfasst dabei jeweils mehrere gesondert geführte Teilbuchhaltungen wie: Finanzbuchhaltung, Anlagekonten (Wertschriften- und/oder Immobilienbuchhaltung), Anlegerbuchhaltung. Diese sind mindestens zu jedem nach den Vorgaben des Reglements geforderten Transaktions-Stichtag (z.B. täglich, wöchentlich) sowie auf die Bilanzstichtage zu aktualisieren.

Absatz 3: Vermögensrechnung und Erfolgsrechnung sind für das Stammvermögen und jede einzelne Anlagegruppe gesondert darzustellen. Diese Dokumente einschliesslich Anhang sollen die notwendigen Informationen vermitteln, um die Vermögens- und Ertragslage des Stammvermögens und der einzelnen Anlagegruppen per Ende Geschäftsjahr zu beurteilen. Die erforderliche Transparenz setzt eine Mindestgliederung der Vermögens- und Erfolgsrechnungen voraus. Die Aufsicht soll hier einen Massstab setzen dürfen, allenfalls in Anlehnung an die bisherige bewährte Praxis. Dadurch wird die einheitliche Darstellung der Jahresrechung gefördert.

Zu den Mindestangaben nach Absatz 4 betreffend Nettoanlagevermögen zählen namentlich: das Vermögen zu Beginn des Geschäftsjahres, Zeichnungen, Rücknahmen, Ausschüttungen, Gesamterfolg des Geschäftsjahres, das Vermögen am Ende des Geschäftsjahres. Ferner ist die Verwendung des Erfolgs offen zu legen. Folgende Angaben stehen im Vordergrund: Nettoertrag des Rechnungsjahres (zur Ausschüttung bestimmte (realisierte) Kapitalgewinne, Vortrag des Vorjahres), zur Verteilung verfügbarer Erfolg (zur Ausschüttung vorgesehener Erfolg, zur Wiederanlage zurückbehaltener Erfolg), Vortrag auf neue Rechnung

Absatz 5: Als Verwaltungskosten zu verbuchen sind sämtliche Aufwendungen und Kosten, die bei der Anlagestiftung entstehen oder ihr von Dritten direkt in Rechnung gestellt werden. Verwaltungskosten werden von der Anlagestiftung entweder nach dem Verursacherprinzip direkt auf die Anlagegruppen oder das Stammvermögen gebucht oder sie werden – bei gemeinschaftlich verursachten Kosten – nach sachlichen Kriterien auf die Anlagegruppen und das Stammvermögen verteilt. Absatz 5 verlangt die Darstellung dieser Verwaltungskosten im Rahmen der Jahresrechung. Auf eine Aufschlüsselung gemäss Artikel 48a Abs. 1 BVV 2 kann verzichtet werden, zumal die Kosten von den Anlegern gesamthaft als Vermögensverwaltungskosten nach Artikel 48a Abs. 1 Buchstabe b BVV 2 zu qualifizieren sind.

Absatz 6: Gemeint sind hier namentlich Kosten, die bei indirekten Anlagen (kollektiven Kapitalanlagen, strukturierten Produkten usw.) anfallen. Lassen sich solche Kosten nicht beziffern, ist der Anteil des bei den Dritten verwalteten Vermögens am Stammvermögen oder an einer Anlagegruppe im Anhang zu nennen. Hintergrund für die Bestimmung ist das zunehmende Bedürfnis der Anleger nach vollumfänglicher Kostentransparenz.

Absatz 7 Kennziffern geben dem Anleger wichtige Aufschlüsse über Kostenaufwand, Performanceausweis und Risiken, die für die Anlagetätigkeit und den Anlageerfolg von hoher Bedeutung sind. Ihr Ausweis entspricht dem Recht der Anleger auf entspre-

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