Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
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müssen. Die in den Objektgesellschaften befindlichen Liegenschaften müssen somit beispielsweise gemäss Artikel 26 Absatz 1 erlaubt sein und mit Blick auf die Diversifikationserfordernisse einbezogen werden.
Art. 34 Kapitalzusagen der Stiftung
Capital Commitments sind nur zulässig, wenn die Stiftung selbst in gleichem Masse verbindliche Kapitalzusagen seitens der Anleger hat oder Liquidität hält. Solche Zahlungsversprechen müssen jederzeit, also zum Zeitpunkt der Zusage bis zum Abruf des Geldes, gedeckt sein. Die Stiftung darf durch Kapitalzusagen nicht in einen finanziellen Engpass geraten, den sie etwa mittels Kredit (Hebel) überbrücken müsste und wodurch sie unter Umständen auch in ungünstigen Zeitpunkten – allenfalls zu reduzierten Preisen – Assets veräussern müsste.
11. Abschnitt: Information und Auskunft
Art. 35 Information
Massgebliche Stiftungserlasse im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die Statuten, das Stiftungsreglement, Anlagerichtlinien, das Organisationsreglement und das Gebührenreglement. Die „Aushändigung“ der Erlasse kann durch physische Übergabe oder Zusendung erfolgen, allenfalls auch per E-Mail, sofern belegbar. Die Mitteilung von Änderungen soll in geeigneter Weise erfolgen: Statuten- und Reglementsänderungsvorhaben werden den Anlegern ohnehin vor der Anlegerversammlung zugestellt und daraufhin normalerweise auf der Webseite publiziert. Bei sämtlichen Stiftungserlassen ist im Falle von Änderungen sicher in den Halb- und Jahresberichten darauf hinzuweisen und sind die revidierten Erlasse mindestens auf der Webseite einsehbar zu machen. Denkbar wären auch zusätzliche Formen der Publikation, etwa in Printmedien. Eine individuelle Zustellung nach erfolgten Änderungen scheint angesichts der Änderungshinweise bei der Berichterstattung und der Publikation im Internet nicht zwingend. Erlasse von untergeordneter Bedeutung, normalerweise solche, welche die oben genannten Erlasse konkretisieren (vgl. Kommentar zu Artikel 14 Absatz 2) , müssen als Teil der Auskunftspflicht nach (Art. 36 Abs. 1) für die Anleger mindestens einsehbar sein.
Absatz 2 umschreibt den Mindestinhalt des Jahresberichtes, der innerhalb der ersten vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu publizieren ist. Die Publikation dürfte im Normalfall auf der Webseite erfolgen. Die Senkung der bisher in der Praxis üblichen Halbjahresfrist auf eine Viermonatsfrist belässt den Einrichtungen immer noch ausreichend Zeit, den Bericht zu erstellen und sichert den Anlegern aktuellere Daten. In Absatz 3 wird der Aufsicht die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliche Angaben zu verlangen. Es soll im Ermessen der Aufsichtsbehörde liegen, im Interesse der Anleger von den Stiftungen die zusätzliche Veröffentlichung gewisser Informationen zu fordern. Dafür dürfte die Aufsicht meist eine Publikation im Anhang verlangen (siehe auch Art. 38 Abs. 8 Buchführung und Rechnungslegung).
Gemäss Absatz 4 hat neben den Berichterstattungen mindestens vierteljährlich eine zusätzliche Publikation (Art. 37 Abs. 1) der Kennzahlen nach Artikel 38 Absatz 7 zu erfolgen, ausser bei den Immobilienanlagegruppen. Gerade bei den normalen Wertschriftengruppen drängt sich diese Anlegerinformation auf.
Art. 36 Auskunft
Gemäss Absatz 1 muss den Anlegern über die Geschäftstätigkeit Auskunft erteilt werden. Der Stiftungsrat ist namentlich gehalten, sie auf Ersuchen über Käufe, Verkäufe und andere realisierte Transaktionen zu informieren. Anleger sollen grundsätzlich auch Einblick in die Bücher erhalten. Wird ein Inventar verlangt, sollen die Einzelanlagen
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