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Vernehmlassung 2010/28: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2012-2015 (Kulturbotschaft) · 94 Seiten

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Erste konkrete Erfahrungen der Zusammenarbeit bestehen im Bereich Tanz (vgl. Ziff. 2.2): Städte, Kantone und Bund haben sich auf ein gemeinsames Modell zur Förderung des Tanzes geeinigt. Dieses sieht dreijährige kooperative Fördervereinbarungen vor sowie ein landesweit aktives Netzwerk unter dem Titel «Tanznetzwerk Schweiz (reso)». Dieses Modell muss gefestigt und auch in anderen Sparten erprobt werden, namentlich in der Literatur (Ziff. 2.1.3.3).

– Europäische Zusammenarbeit: Kulturpolitik orientiert sich nach wie vor überwiegend am Rahmen nationaler Grenzziehungen, während etwa Internet oder digitale Produktion sich unabhängig von territorialen Zuständigkeiten entwickeln. Die positiven Erfahrungen mit dem Filmförderungsprogramm MEDIA zeigen, wie wichtig die Zusammenarbeit mit den europäischen Nachbarstaaten für die kulturelle Entwicklung der Schweiz ist. Multilaterale Projekte lassen sich so leichter finanzieren und durchführen, Informationen über kulturpolitische Entwicklungen einfacher austauschen.

Die Nachbarstaaten erhalten wesentliche Anstösse aus der EU, die sich zum heute wichtigsten kulturpolitischen Akteur in Europa entwickelt hat – jedenfalls was den Umfang ihrer Fördermittel und Projekte betrifft. Die Schweiz muss darauf bedacht sein, den Anschluss an die kulturpolitischen Entwicklungen in Europa nicht zu verlieren. Mit der Zunahme der EU-Kulturförderung entsteht ein in sich geschlossenes Fördersystem, von dem Schweizer Kunstschaffende weitgehend (Ausnahme MEDIA) ausgeschlossen sind. Das ist für ein kulturell vernetztes Land wie die Schweiz eine Gefahr. Deshalb will der Bundesrat bis Ende 2011 den Beitritt der Schweiz zum Programm «Kultur 2014» prüfen, dem europäischen Rahmenprogramm zur Kulturförderung, das die Unterstützung von Kooperationsprojekten und von europaweit aktiven kulturellen Einrichtungen umfasst und als Dach für alle einschlägigen Programme und Aktivitäten dient.23

1.1.3 Rechtsgrundlagen der Kulturförderung des Bundes

1.1.3.1 Verfassungsgrundlagen und Spezialgesetze

Die Kulturförderung des Bundes basiert auf vier verschiedenen Bestimmungen der BV: Artikel 69 BV (Kultur), Artikel 70 BV (Sprachen), Artikel 71 BV (Film) und Artikel 78 BV (Natur- und Heimatschutz).

Je nach Verfassungsbestimmung respektive Sachgebiet verfügt der Bund über unterschiedliche Kompetenzen im Verhältnis zu den Kantonen:

– In der Kulturförderung nach Artikel 69 BV liegt die Kulturhoheit bei den Kantonen, was Artikel 69 Absatz 1 BV im Sinn eines unechten Vorbehalts explizit festhält. Der Bund kann subsidiär zu den Kantonen Massnahmen ergreifen, sofern ein «gesamtschweizerisches Interesse» gegeben ist (Art. 69 Abs. 2 BV). Das Parlament hat in Artikel 6 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009 (KFG) den Begriff des «gesamtschweizerischen Interesses» präzisiert. Im Weiteren konkretisiert Artikel 5 KFG die Koordina-

23 Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Februar 2010 zur Motion Prelicz-Huber 09.4092 über eine Teilnahme der Schweiz am Europäischen Kulturprogramm.