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Vernehmlassung 2010/28: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2012-2015 (Kulturbotschaft) · 94 Seiten

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tion und die Zusammenarbeit des Bundes mit den in der Kultur primär zuständigen Kantonen. Abgesehen vom Kulturförderungsgesetz (vgl. Ziff. 1.1.3.2) stützen sich auch das Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 199224(NBibG), das KGTG, sowie das Museums- und Sammlungsgesetz vom 12. Juni 200925 (MSG) auf Artikel 69 BV ab.

Artikel 69 Absatz 3 der BV verpflichtet den Bund, bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und sprachliche Vielfalt zu nehmen. Diese Bestimmung betrifft nicht nur die Ausgestaltung der Kulturförderung des Bundes, sondern auch andere Politikfelder: So ist beispielsweise unbestritten, dass die sprachliche Vielfalt der Schweiz ein Leitmotiv in der Bildungspolitik darstellt, was sich namentlich in der Frage des Fremdsprachenunterrichts manifestiert. Es handelt sich deshalb bei Artikel 69 Absatz 3 der BV um eine allgemeine Maxime bundesstaatlichen Handelns, die im Bekenntnis zur kulturellen Vielfalt in der Präambel sowie im Zweckartikel der Verfassung (Art. 2 Abs. 2 BV) ihren Widerhall und Ankerpunkt findet.

– In der Sprachenförderung nach Artikel 70 Absatz 3 BV (Förderung der Ver-

ständigung und des Austauschs zwischen den Sprachregionen) verfügen Bund und Kantone über parallele Kompetenzen. Im Weiteren berechtigt und verpflichtet der Artikel 70 Absatz 4 und 5 den Bund, die mehrsprachigen Kantone mit Bezug auf ihre «besonderen Aufgaben» und die Kantone Tessin und Graubünden bei der «Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache» zu unterstützen. Die Sprachförderkompetenzen des Bundes werden im SpG umgesetzt (in Kraft seit 1. Januar 2010).

– In der Filmförderung nach Artikel 71 Absatz 1 BV kann der Bund «die

Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern». Diese Kompetenzzuteilung an den Bund hat keine derogatorische Wirkung. Mit anderen Worten verfügen Bund und Kantone über parallele Förderkompetenzen in der Filmförderung. Die Regulierung des Filmmarktes gemäss Artikel 71 Absatz 2 BV fällt dagegen in die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundes. Die Umsetzung von Artikel 71 BV erfolgt auf Gesetzesstufe durch das Filmgesetz vom 14. Dezember 200126 (FiG).

– Für Natur- und Heimatschutz – respektive im für die Botschaft relevanten

Teilbereich Heimatschutz und Denkmalpflege – sind grundsätzlich die Kantone zuständig (Art. 78 Abs. 1 BV). Der Bund hat jedoch nach Artikel 78 Absatz 3 insbesondere die Kompetenz, die Erhaltung und Pflege von Schutzobjekten zu fördern. Diese Förderkompetenz ist als parallele Kompetenz zu qualifizieren, sie stellt somit eine Verbundaufgabe zwischen Bund und Kantonen dar. Sie stützt sich auf die Artikel 13, 14 und 14a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196627 über den Natur- und Heimatschutz (NHG).

24 SR 432.21

25 SR 432.30

26 SR 443.1

27 SR 451