Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/29: Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) · 10 Seiten
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Die Bedingungen für die beauftragten Sicherheitsfirmen seien derart anspruchsvoll festzulegen, sodass deren Anzahl begrenzt werden kann, verlangen CLDJP, FR und GE. Durch eine begrenzte Anzahl solcher Sicherheitsfirmen verbunden mit einer guten Ausbildung gewinne das vorgeschlagene System. Die Vermeidung einer weiteren Zersplitterung im Polizeiwesen verlangen die Kantone LU und SO.
Die Kantone SH, GR und TI schliessen sich der Stellungnahme der KKJPD an. Kantone VS, NE, JU verweisen auf die Stellungahme der CLDJP.
Nach UR und SZ verletze das BGST die föderalistische Kompetenzordnung und sei widersprüchlich zur STPO und zum ZAG. Die VST sei zu überarbeiten und noch mal vorzulegen.
Der VSPB sieht die Transportpolizei als eigenständiges Polizeikorps mit allen notwendigen Kompetenzen und Mitteln. Damit könne die Polizei entlastet werden, welche über einem chronischen Personalmangel von 3000 Mann klage.
Die Stiftung für Konsumentenschutz und FRC möchten die Sicherheit lieber mit der Erhöhung der Anzahl des Zugpersonals verbessern. Bernmobil möchte die Schnittstellen zwischen ordentlicher Polizei und Sicherheitsdienst der Transportunternehmen deutlich konkretisiert haben.
Art. 1 Gegenstand
Für die Kantone UR und SZ ist der Begriff „Mindestvoraussetzungen“ unklar und daher durch „Voraussetzungen“ zu ersetzen. BL wünscht auch die Nennung der Ausrüstung und Bewaffnung.
Art. 2 Begriffe
Ein sprachliche Präzisierung und Abstimmung mit dem BGST beantragen die Kantone LU, UR, SZ, FR, SH, VD, VS, GE sowie KKJPD, KKPKS, CLDJP, VSSU, LITRA, SEV, SPI, Securitrans, SZU, BLWE, SOB, BLS und RhB. Insbesondere wird die Verwendung derselben Begriffe wie im BGST vorgeschlagen. Die VBZ beantragt die Streichung des Artikels.
Art. 3 Anwendbares Recht
Als anwendbares Recht sollen auch die kantonalen sowie interkantonalen Vorschriften genannt werden beantragen LU, SH, VD, VS, KKJPD, KKPKS, CLDJP und GE. Die welschen Kantone verweisen dabei insbesondere das „Concordat du 16 octobre 1996 sur les entreprises de sécurité (CES)“.
Die Anwendbarkeit des ZAG wird in Frage gestellt von den Kantonen SZ, FR, GE und LITRA. Eine Beschränkung der Anwendbarkeit des ZAG auf die Transportpolizei verlangen die VBZ. Für die BDMW ist die Anwendung des ZAG durch die Sicherheitsdienste nicht klar.
Art. 4 Zulässige Hilfsmittel und Waffen
Eine Mehrheit befürwortet die Ausrüstung der Transportpolizei (TPO) mit Feuerwaffen: KVF-S, KVF-N, Kantone ZH, OW, ZG, BS, BL, SH, AI, AG, TG, VS, GE, Parteien FDP und SVP, KKJPD, KKPKS, CLDJP, VSPB, Centre Patronal, SEV, Konsumentenforum,