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Vernehmlassung 2010/29: Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) · 10 Seiten

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nal der Transportpolizei muss gemäss dem VÖV mit „Transportpolizei“ angeschrieben sein.

Sowohl die zeitweilige Zuteilung einer Personalnummer an Stelle eines Namenschildes als auch die Fahndung nach Straftätern in Zivil (wie z.B. Taschendieben) wird nur wenig bestritten.

Art. 10 Vereinbarung mit den Polizeibehörden

Der Abschluss einer Vereinbarung mit den kommunalen oder kantonalen Polizeibehörden soll obligatorisch sein verlangen ZH, ZG, TG, SP und der Schweizerische Städteverband. Die Kantone UR und SZ wünschen sich eine Kann-Formulierung. Nach ZH, TG und dem Schweizerischen Städteverband sollen zum Abschluss einer Vereinbarung auch die gemeinsamen Sicherheitsorgane berechtigt sein. Der Abschluss der Vereinbarung solle nur mit den kantonalen Polizeibehörden abgeschlossen werden verlangen FR, VS, GE und die CLDJP. Nur die Transportunternehmen sollen mit den kantonalen Polizeibehörden eine Vereinbarung abschliessen wird von VD, VS, GE, CLDJP, VSSU und den TPG verlangt. Die Transportunternehmen sollen die Vereinbarungen mit der KKPKS abzuschliessen schlagen vor LU, AG, KKJPD und KKPKS.

Wenn jede Transportunternehmung auf ihren Strecken mit allen kantonalen Polizeien eine Vereinbarung abschliessen würde, wären die Regelungen gemäss AR unterschiedlich und die organisatorischen Situationen schlicht unüberblickbar.

Die Vorschriften über die Zulassung der Sicherheitsunternehmen in den Kantonen sollen dabei berücksichtigt werden beantragen LU, KKJPD und KKPKS. Es liege nicht in der Kompetenz des BAV die Zusammenarbeit der TPO mit den kantonalen Polizeibehörden zu regeln vermerken LU, SH und AG.

Gemäss dem TI sei bei einem Einsatz der Kantonspolizei die TPO der Kantonspolizei im Einsatz zu unterstellen und überdies müssten die Kompetenzen in der VST klarer festgelegt werden, damit kein Kompetenzvakuum entstehe. Auch wenn dadurch noch weiter in die kantonalen Kompetenzen eingegriffen würde, soll gemäss AR die Kompetenzabgrenzung zwischen der TPO und den kantonalen Polizeien in der VST noch genauer geregelt werden.

Für die VBZ kann die TPO bei Bedarf mit kantonalen oder kommunalen Polizeibehörden eine Vereinbarung abschliessen. Die VBL betonen die Verantwortung der Transportunternehmen. Für die TRN wird eine Unterzeichnung durch die drei Parteien Polizei, Transportunternehmen und Sicherheitsfirma bevorzugt.

Die Bekanntgabe von Personendaten an die TPO ist für SZ nur aufgrund Rechtsgrundlagen in kantonalem Recht möglich.

Für die TPG sollte im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des BGST auch das Abkommen vom 9. Oktober 2007 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (SR 0.360.349.1) angepasst werden, da die TPO darin noch nicht erwähnt sei.

Art. 11 Auskünfte und Meldungen an das BAV

Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sollen auch an die KKPKS zugestellt werden verlangen AG, LU, VS, FR, VD, GE, CLDJP, KKJPD und KKPKS. Gemäss den AB sei die