Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/29: Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) · 10 Seiten

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LITRA, SZU, BDWM, RhB, FART, G. Baumgartner, Ch. Wirth. Der SEV kann sich überdies entwendungssichere Tragarten vorstellen, welche dann für alle Polizeigattungen gelten solle.

SPI und TN befürworten die Ausrüstung mit Feuerwaffen, wobei das Tragen der Waffe von einer jeweiligen Lageanalyse abhängig zu machen sei. Der Entscheid sollte in die Kompetenz des Kommandanten fallen. Die Stiftung für Konsumentenschutz und FRC begrüssen den Verzicht auf Feuerwaffen, erachten jedoch die Ausrüstung von ausgebildeten Polizisten mit Feuerwaffen in gewissen Fällen als verantwortbar.

Der Kanton GL lässt die Frage offen. Die BLT unterstützt eine einsatzgerechte Regelung und die Waldenburgerbahn überlässt diese Frage den TU mit eigener TPO.

Die Ausrüstung auch/oder mit Destabilisierungsgeräten befürworten KVF-S, KVF-N sowie die Kantone OW und SH. Der Kanton SO möchte keine Schusswaffen, jedoch möchte er die Ausrüstung mit Destabilisierungsgeräten (Taser) prüfen lassen.

Nach dem VSSU und der SBB soll der Entscheid des Bunderates über die Ausrüstung mit Feuerwaffen und Destabilisierungsgeräten erst auf Grund einer vorgängigen Bedrohungsanalyse gefällt werden.

Der Kanton UR will den Artikel streichen, da das BGST die Befugnisse abschliessend regle.

Gegen eine Ausrüstung mit Feuerwaffen und Destabilisierungsgeräten sind BE, LU, UR, SZ, FR, SO, SG, JU, die SP, Transfair, VÖV, ACSI, IGöV, Securitrans, VZO, VBZ, Schilthorn Bahn, CJ, ZVB, TL, TPG und Komitee für eine freie Gesellschaft.

Art. 5 Sicherheitsleistung

UR möchte den Begriff „vorschriftswidrig“ genauer definiert haben, da er sonst begrifflich Raum für Interpretationen lässt. Zudem fehle in der Bestimmung jeglicher Hinweis, wer über die erhobene Sicherheitsleistung verfügt, wenn keine Strafanzeige eingereicht wird.

Gemäss SZ sei die Einforderung einer Sicherheitsleistung unzulässig, wenn eine Schweizer Bürgerin oder ein Schweizer Bürger keinen Ausweis auf sich trägt. Es bestehe für diese keine Pflicht, einen Personalausweis auf sich zu tragen; so sehen es auch die VBZ. Verfüge die angehaltene Person nicht über das notwendige Bargeld, erweise es sich als ebenso wirkungsvoll, wenn als Sicherheitsleistung eine Wertsache, ein Handy, der Reisepass oder eine Kreditkarte eingefordert werden kann. Verhältnismässig sei ein solches Surrogat insbesondere auch mit Blick auf Artikel 4 Absatz 4 BGST, wonach eine vorläufige Festnahme (Festhaltung) nur zulässig ist, wenn sich ein Schwarzfahrer nicht ausweisen kann und die verlangte Sicherheit nicht leistet. Unklar sei schliesslich, wer über die Sicherheitsleistung verfüge.

Diese Regelung wird von OW vollumfänglich unterstützt, da damit die Polizeikorps entlastet werden. FR, VS, GE und die CLDJP verweisen darauf, dass jeweils auch die Kantonspolizei zur Feststellung der Identität beigezogen werden kann. Die VBZ, BLT und LITRA möchten die Höhe der Sicherheitsleitung fallbezogen festgelegt haben. Die VBZ will überdies auf die Möglichkeit der Bankgarantie verzichten. Die BLS möchten diesen Artikel