Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/29: Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) · 10 Seiten

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Dienstanweisung nur auf Verlangen einzureichen und gemäss den RhB soll man diesen Absatz streichen. Der VÖV verlangt eine konkrete Nennung der für die Aufsicht benötigten Unterlagen.

Der Tätigkeitsbericht solle auch an die bestellenden Kantone zugestellt werden wünschen AG, SO, KKJPD und KKPKS. Die Frauenfeld-Wil Bahn, BLT möchten auf den jährlichen Tätigkeitsbericht verzichten. Gemäss dem VÖV sollen die Sicherheitsunternehmen dem Transportunternehmen einen jährlichen Bericht über Anzahl der Interventionen sowie den Einsatz der Hilfsmittel und Waffen erstatten, welchen die Transportunternehmen in den Bericht an das BAV integrieren. Ein standardisiertes einfaches Formular würde begrüsst von TN, VBL und TL. An Stelle eines Berichtes seien gemäss VÖV, Bernmobil, AB, ZVB, VBL auch Audits möglich.

Die eine Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigenden Ereignisse sollen auch den bestellenden Kantone gemeldet werden verlangen AG, SO, LU, KKJPD und KKPKS. Die eine Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigenden Ereignisse sollen auch der KKPKS gemeldet werden verlangen VS, FR, VD, GE und CLDJP. Die AB und die Frauenfeld-Wil Bahn möchten diese Fälle näher umschreiben oder einen Schadensbetrag festlegen. Die RhB möchte auch diesen Absatz streichen.

Für VS, FR, VD, CLDJP, VSSU, TRN und TPG ist das Transportunternehmen alleiniger Partner des BAV und damit meldepflichtig. Es gibt etliche Stimmen, welche insgesamt einen zu grossen administrativen Aufwand befürchten.

Gemäss der SP soll das BAV allenfalls Stichkontrollen und vornehmen; ein Komitee verlangt erweiterte und konkrete Kontrollen durch das BAV bei den Sicherheitsorganen Die VBZ wünschen sich eine Beschränkung all dieser Pflichten auf die TPO oder Sicherheitsfirma.

Art. 12 Aufsichtsbeschwerden

Im Sinne der Rechtssicherheit sollen auch die vom BAV zu ergreifenden Massnahmen aufgeführt werden verlangen LU, SG, AG, VD, KKJPD und KKPKS.

In der französischen Fassung des Entwurfes sei nicht klar, ob damit das BAV auch für die Strafverfahren gegen Sicherheitsorgane zuständig seien. FR, VD, GE und CLDJP.

Die VBZ macht geltend, dass die Sicherheitsorgane von Transportunternehmen, die nicht im unmittelbaren Auftrag des Bundes handeln, im Übrigen von Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG nicht erfasst werden, weshalb eine ordentliche Beschwerde nach VwVG in solchen Fällen nicht möglich wäre. Mit einer blossen Aufsichtsbeschwerde würde der verfassungsrechtlich statuierten Rechtsweggarantie nicht Rechnung getragen. Es müsse aus der Verordnung klar werden, dass sich Beschwerden in solchen Fällen nach kantonalem Recht richten.

Die VBZ möchte festhalten, dass der Einsatz kantonaler oder städtischer Polizeikräfte nicht unter die Aufsicht des BAV fällt.